Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

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Feeschmerde  im  Aufsichtswege  anfechtbar  (OV.
37,  106).

Burgergewinngelder  s.  Bürgerrechtsgelder.


Bürgerliche  Ehrenrechte.  I.  Zu  den  sog.
A-ebenstrafen  (s.  Strafen  V)  gehört  besonders
die  Aberkennung  der  b.  E.,  welche  zahlreiche
Rechtsbeschränkungen  zur  Folge  hat.  Auf  den
Verlust  der  b.  E.  muß  erkannt  werden  bei
Meineid  (St  B.  8§  161),  schwerer  ZKuppelei
(§  181)  und  gewerbsmäßigem  Wucher  (8  3124)
und  kann  erkannt  werden  neben  der  Todesstrafe
  und  der  Zuchthausstrafe  stets,  neben  der
Gefängnisstrafe  nur,  wenn  die  Dauer  der  erkannten
  Strafe  drei  Monate  erreicht  und  entweder
  das  Gesetz  den  Verlust  der  b.  E.  ausdrücklich
  zuläßt  (z.  B.  St  GB.  88§  49a,  108,
109,  Inv  VG.  8§§  182,  186)  oder  die  Gefängnisstrafe
  wegen  Annahme  mildernder  Umstände
  an  Stelle  von  Zuchthausstrafe  ausgesprochen
  wird.  Die  Dauer  dieses  Verlustes
beträgt  bei  zeitiger  Zuchthausstrafe  mindestens
  zwei  und  höchstens  zehn  Jahre,  bei
Gefängnisstrafe  mindestens  ein  Jahr  und
höchstens  fünf  Jahre  (StGOB.  §  32).  Bei  Todesstrafe
  und  lebenslänglicher  Zuchthausstrafe  ist
der  Verlust  der  b.  E.  ohne  Zeitbegrenzung,
also  dauernd  bzw.  auf  Lebenszeit,  auszusprechen.
  Die  Aberkennung  der  b.  E.  bewirkt  den
dauernden  Verluft  der  aus  öffentlichen  Wahlen
für  den  Verurteilten  hervorgegangenen  Rechte,
den  dauernden  Verlust  aller  öffentlichen  Amter,
Würden,  Titel,  Orden  und  Ehrenzeichen,  ferner
die  Unfähigkeit,  während  der  im  Urteile  bestimmten
  Zeit  1.  die  Landeskokarde  zu  tragen;
2.  in  das  deutsche  Heer  oder  die  Kaiserl.  Marine
  einzutteten  3.  öffentliche  Amter,  Würden,
Titel,  Orden  und  Ehrenzeichen  zu  erlangen;
4.  in  öffentlichen  Angelegenheiten  zu  stimmen,
zu  wählen  oder  gewählt  zu  werden  oder  andere
  politische  Rechte  auszuüben;  5.  Zeuge
bei  Aufnahme  von  Urkunden  zu  sein;  6.  Vormund,
  Gegenvormund,  Pfleger,  Beistand  der
Mutter,  Mitglied  eines  Familienrats  oder
Kurator  zu  sein,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um
Verwandte  absteigender  Linie  handle  und  die
obervormundschaftliche  Behörde  oder  der  Familienrat
  die  Genehmigung  erteile  (St  GB.
§§  33,  34;  EGBGB.  Art.  34,  |).  Aeben  diesen
allgemeinen  Wirkungen  bestehen  noch  einzelne
durch  andere  Gesetze  an  den  Verlust  der  b.  E.
geknüpfte  besondere  Folgen,  z.  B.  die  Versagung
  des  Zutritts  zu  öffentlichen  Gerichtsverhandlungen
  (GV.  8§  176),  die  Unfähigkeit,
verantwortlicher  Redakteur  einer  periodischen
Druchschrift  zu  sein  (Preßgesetz  vom  7.  Mai
1874  —  REsl.  65  —  §  8)  und  der  Ausschluß
vom  Eintritt  in  Innungen  (GewO.  8§  83;
ogl.  ferner  GewO.  88  53,  106,  126,  154;  G.,
betr.  die  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften,
  vom  1.  Mai  1889/20.  Mai  1898  —
2  Sl  1898,  810  —  §  68,  K  G.  8  37;  G.
über  die  eingeschriebenen  Hilfskassen  vom
7.  April  1876/1.  Juni  1884  —  Z  2
undbrtt  J  RGBl.  1876,  125

II.  Dem  Verluste  der  b.  E.  verwandt  ist  die
Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter,
auf  welche  neben  einer  Gefängnisstrafe,  mit
der  die  Aberkennung  der  b.  E.  überhaupt  hätte

 

Bürgergewinngelder  —  Bürgerliches  Gesetzbuch.

verbunden  werden  Bhönnen,  erkannt  werden
kann,  und  zwar  auf  die  Dauer  von  einem  bis
zu  fünf  Jahren,  und  welche  den  dauernden
Verlust  der  bekleideten  Amter  von  Rechts  wegen
zur  Folge  hat  (St  GB.  §  35).  -eben  dem  Verluste
  der  b.  E.  darf  nicht  gleichzeitig  noch  auf
Unfähigkeit  zu  öffentlichen  Amtern  erkannt
werden  (Röst.  21,  264).  Vgl.  Offentliche
Behörden.

III.  Die  Wirkung  der  Aberkennung  der  b.  E.
überhaupt,  sowie  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Amter  insbesondere  tritt  mit  der
Rechtskraft  des  Urteils  ein;  die  Zeitdauer  wird
von  dem  Tage  berechnet,  an  dem  die  Freiheitsstrafe,
  neben  welcher  jene  Aberkennung  ausgesprochen
  wurde,  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen
  ist  (StE  B.  §  36).  S.  auch  Rehabilitierung.


Bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  s.  Gerichtsbarkeit,
  Rechtsweg!  und  Verwaltungsstreitverfahren
  IH.

Bürgerliches  Gesetzbuch.  Das  Deutsche  Reich
fand  in  den  zu  ihm  gehörenden  deutschen  Bundesstaaten
  ein  sehr  verschieden  gestaltetes  bürerliches

  Recht  vor.  Auf  dem  linken  Ufer  des

heines  galt  noch  der  Code  civil,  ebenso  in
Baden,  da  das  badische  Landrecht  von  1809
im  wesentlichen  nur  eine  Ubersetzung  des  Code
civil  ist;  in  den  alten  Provinzen  Preußens  hatte
das  ALR.,  im  Königr.  Sachsen  ein  besonderes
B.  von  1863  und  in  weiten  Gebieten,  namentlich
  Mittel=  und  Süddeutschlands,  das
gemeine  Recht  Kraft.  Daneben  bestand  eine
große  Zahl  von  Partikularrechten.  Vachdem
das  Reichsgesetz  vom  20.  Dez.  1873  die  dem
Reiche  nach  der  RNV.  nur  für  das  Recht  der
Schuldverhältnisse  übertragene  Zuständigkeit
auf  das  gesamte  bürgerliche  Recht  ausgedehnt
hatte,  wurde  eine  Kommission  von  11  Juristen
mit  der  Ausarbeitung  des  Entwurfs  eines
deutschen  BGB.  beauftragt.  Diese  beendete
ihre  Arbeit  nach  13  Jahren.  Der  von  ihr  hergestellte
  erste  Entwurf  wurde  1888  veröffentlicht
  und  während  der  nächsten  Jahre  von  den
verschiedensten  Seiten  eingehend  besprochen  und
beurteilt,  vielfach  unter  scharfer  Kritik.  Von
1891—1895  unterzog  ihn  dann  eine  zweite
Kommission  von  22  Mitgliedern,  darunter  auch
Lichtjuristen,  einer  umfassenden  Durch=  und
Umarbeitung.  Nach  einigen  Anderungen  durch
den  Bundesrat  gelangte  dieser  zweite  Entwurf
im  Januar  1896  als  Gesetzesvorlage  an  den
Reichstag,  wo  er  zunächst  durch  eine  Kommission
  beraten  wurde.  Am  1.  Juli  1896
wurde  er  nebst  dem  EG.  zu  ihm,  wenig  verändert,
  vom  Reichstage  mit  großer  Mehrheit
angenommen.  Am  14.  Juli  1896  erteilte  der
Bundesrat  seine  Zustimmung,  am  18.  Aug.
1896  erfolgte  die  Vollziehung  durch  den  Raiser
und  am  24.  Aug.  1896  die  Verkündung  durch
das  RGl.  195  mit  Gesetzeskraft  vom  1.  Jan.
1900  ab.  Das  BE.  hat  2385  Paragraphen,
die  in  die  fünf  Bücher:  Allgemeiner  Teil,  Recht
der  Schuldverhältnisse,  Sachenrecht,  Familienrecht
  und  Erbrecht  geteilt  sind.  Das  E.  zu
ihm,  ebenfalls  vom  18.  Aug.  1896  (REl.  604),
mit  218  Artikeln  hat  die  vier  Abschnitte:  Allgemeine
  Vorschriften,  Verhältnis  des  BE.
zu  den  BReichsgesetzen,  Verhältnis  des  B6B