Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

Gerichtsstand  bel  Löschungsprozessen.  19.

ung  der  Löschungsbewilligung  nicht  davon  berührt
wird.  Um  so  wichtiger  ist  der  Einfluß,  welchen  der
Charakter  der  Klage  auf  das  Interlokut  und  die  Beweisführung
  äußert.

Zwei  Dinge  wird  der  Negatorienlöschungskläger
bei  regelmäßiger  Sachlage  zu  beweisen  haben:  sein
Eigenthum  und  die  Thatsache  der  gegnerischen  Eigenthumsbeeinträchtigung
  Calso  die  Existenz  des  angesochtenen
  Hypothekenbucheintrages);  hiezu  kommt  noch
in.  denjenigen,  allerdings  die  Mehrzahl  bildenden
Fällen,  wo  er  den  früheren  Rechtsbestand  der  Hypothek
  zugibt,  aber  die  Aufhebung  desselben  (durch
Zahlung,  Kompensation  u.  s.  w.)  behauptet,  der
Nachweis  der  letzteren  23).  Der  Kondizent  dagegen
ist  des  Eigenthumsbeweises  von  vorneherein  überhoben.
  Auf  diesen  Unterschied  darf  jedoch  kein  zu
großes  Gewicht  gelegt  werden.  Denn  auch  bei  der
negatorischen  Löschungsklage  wird  es,  abgesehen  von
persönlicher  Chikane,  nur  selten  zum  Eigenthumsbeweise
  kommen  24),  und  selbst  wenn  es  dazu  kommt,
wird  der  publizianische  Eigenthumsbeweis  um  so  mehr
als  hinreichend  angenommen  werden  können,  da  bei
der  negatoria  überhaupt  kein  so  strenger  Nachweis
des  Eigenthums  gefordert  zu  werden  pflegt  als  bei
der  vindicatio  25).

Vom  Zweckmäßigkeitsstandpunkte  aus  dürfte  sich
daher  Negatorienklage  und  condictio  sine  causa
im  Allgemeinen  so  ziemlich  gleich  stehen;  in  dem
konkreten  Sachverhältnisse  werden  übrigens  meistentheils
  Anhaltspunkte  gegeben  sein,  welche  die  eine

24)  Vergl.  Seuffert!  s  Kommentar  Band  III  S.  45
1).  S.  61  (Aufl.  2).

24)  Das  bekannte  Kl  6präi  des  Prozesgesetzes
  vom  22.  Juli  1nh  wird  nmt“  die  Zahl
dieser  Fälle  vermehren.

25)  Glück's  Komm.  Bd.  X  S.  *—