Gerichtsstand bel Löschungsprozessen. 19.
ung der Löschungsbewilligung nicht davon berührt
wird. Um so wichtiger ist der Einfluß, welchen der
Charakter der Klage auf das Interlokut und die Beweisführung
äußert.
Zwei Dinge wird der Negatorienlöschungskläger
bei regelmäßiger Sachlage zu beweisen haben: sein
Eigenthum und die Thatsache der gegnerischen Eigenthumsbeeinträchtigung
Calso die Existenz des angesochtenen
Hypothekenbucheintrages); hiezu kommt noch
in. denjenigen, allerdings die Mehrzahl bildenden
Fällen, wo er den früheren Rechtsbestand der Hypothek
zugibt, aber die Aufhebung desselben (durch
Zahlung, Kompensation u. s. w.) behauptet, der
Nachweis der letzteren 23). Der Kondizent dagegen
ist des Eigenthumsbeweises von vorneherein überhoben.
Auf diesen Unterschied darf jedoch kein zu
großes Gewicht gelegt werden. Denn auch bei der
negatorischen Löschungsklage wird es, abgesehen von
persönlicher Chikane, nur selten zum Eigenthumsbeweise
kommen 24), und selbst wenn es dazu kommt,
wird der publizianische Eigenthumsbeweis um so mehr
als hinreichend angenommen werden können, da bei
der negatoria überhaupt kein so strenger Nachweis
des Eigenthums gefordert zu werden pflegt als bei
der vindicatio 25).
Vom Zweckmäßigkeitsstandpunkte aus dürfte sich
daher Negatorienklage und condictio sine causa
im Allgemeinen so ziemlich gleich stehen; in dem
konkreten Sachverhältnisse werden übrigens meistentheils
Anhaltspunkte gegeben sein, welche die eine
24) Vergl. Seuffert! s Kommentar Band III S. 45
1). S. 61 (Aufl. 2).
24) Das bekannte Kl 6präi des Prozesgesetzes
vom 22. Juli 1nh wird nmt“ die Zahl
dieser Fälle vermehren.
25) Glück's Komm. Bd. X S. *—