Full text : Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

C.  Verordnungsrecht  der  komm.  Generale  auf  Grund  des  §  4.  35

schaffen,  wenn  die  Junktionen  der  Reichsbehörden  von  dem
Machtbereich  des  Militärbefehlshabers,  in  dessen  hand  doch  die
gesamte  Exekutivgewalt  vereinigt  ist,  ausgeschlossen  sein  sollten,
während  der  Militärbefehlshaber  die  Befugnisse  der  Landesbehörden
  uneingeschränkt  innehat.  Die  kommandierenden  Generale
  und  sonst  in  Frage  kommenden  Militärbefehlshaber  sind  hier
Sunktionäre  der  Reichsgewalt,  obwohl  sie  in  ihrer  Eigenschaft
als  Offiziere  Landesbeamte  sind  27).

Mit  Rücksicht  auf  die  reichsrechtliche  Gültigkeit  des  §8  4  B36.
darf  man  auch  bezüglich  der  Gehorsamspflicht  der  Jivilverwaltungsbehörden
  gegenüber  den  Militärbefehlshabern  (&  4
Satz  2  BS6.)  keinen  Unterschied  zwischen  Reichs=  und  Landesbehörden
  machen.  Der  kommandierende  General  kann  sonach
auch  Reichsbehörden  Kufträge  und  Anweisungen  erteilen.

1)Erstreckung  der  vollziehenden  Gewalt  des  §  4  B56.
auf  sämtliche  Gebiete  der  Derwaltung.

8  19.

Bei  der  Verwaltung  unterscheidet  man  von  altersher  fünf
verschiedene  Gebiete.  Diese  fünf  Betätigungsbereiche,  die  sich
der  Staat,  dem  an  sich  kein  Gebiet  verschlossen  ist,  vorbehalten
hat,  sind  die  Gebiete  des  Kriegswesens,  der  Justiz,  des  Linanzwesens,
  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  inneren  Derwaltung.
  Es  ist  kein  Grund  dafür  vorhanden,  daß  eines  dieser
fünf  Gebiete  von  der  vollziehenden  Gewalt  des  §  4  B36.  ausgeschlossen
  sein  soll  23).  Menn  v.  Nicolai  S.  21  die  vollziehende

27)  Nach  richtiger  Ansicht  sind  die  Offiziere  nämlich  Landesbeamte
und  nicht  Reichsbeamte,  weil  das  Reich  keine  Militärverwaltung  besitzt
  und  außer  den  Schutztruppen  keine  anderen  CTruppen  als  die  Kontingente
  der  einzelnen  Bundesstaaten  hat.  Dql.  Laband  IVS.  58ff.,  180,
5.  Hufl.;  auch  Strupp  S.  40;  a.  f.  Krndt,  RD.  Komm.  S.  311.

28)  Dgl.  Haenel  I  S.  457;  Laband  IV  S.  40ff.;  Szumanski  S.  4;

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