Contents : Fremdwörterbuch von Dr. Daniel Sanders; Band 1; Jahrgang 1891. (1)

1880.  3

Die  zu  untersuchenden  Fleischabschnitte  hat  der  Fleischbeschauer  an  den  Stellen,
wo  die  Muskelfasern  in  Sehnenfasern  übergehen,  selbst  zu  entnehmen  oder  in  seiner
Gegenwart  entnehmen  zu  lassen.

8.  9.

Von  der  Zeit,  zu  welcher  ein  nach  §.  6  zu  untersuchendes  Schwein  geschlachtet
werden  soll,  ist  dem  Fleischbeschauer  in  der  Regel  Tags  zuvor  Anzeige  zu  machen.
Die  Untersuchung  wird  dann  am  Vormittage  des  folgenden  Tages  ausgeführt.

Erfolgt  ausnahmsweise  die  Anmeldung  erst  Vormittage,  so  ist  die  Untersuchung
noch  an  demselben  Tage  zu  bewirken.

S.  10.

Der  Fleischbeschauer  hat  für  jedes  Jahr  ein  besonderes  Tagebuch  nach  dem
unter  4  anliegenden  Schema  zu  führen,  in  welches  unter  fortlaufenden  Nummern  jede
im  Laufe  des  Jahres  von  ihm  vorgenommene  amtliche  Untersuchung  von  Schweinefleisch
unter  Ausfüllung  der  vorgeschriebenen  Nubriken  einzutragen  ist.

Dieses  Tagebuch  ist  den  Polizeibehörden  auf  Verlangen  jeder  Zeit  vorzulegen.

8.  11.
Wer  Schweine  zur  gewerbsmãßigen  Verwerthung  schlachtet,  muß  ein  Fleischbuch
nach  dem  unter  B  beigefügten  Schema  führen,  in  welches  unter  fortlaufenden  Nummem
  jedes  Stück  der  von  ihm  geschlachteten  Schweine,  der  Tag  des  Schlachtens  zsr
der  Untersuchung  sowie  das  von  dem  Fleischbeschauer  ausgeslellte  Atteslat  einzutragen
  ist.

S.  12.

Werden  bei  der  Untersuchung  Trichinen  entdeckt,  so  hat  der  Fleischbeschauer
hiervon  ohne  allen  Verzug  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen  und  an  dieselbe
  zugleich  die  zur  Untersuchung  gebrachten  Fleischabschnitte  abzuliesern.  Diese
Behörde  hat  das  Schwein,  bezüglich  sämmtliche  von  demselben  herrührende  Theile,
sofort  in  Beschlag  zu  nehmen  und  zugleich  ohne  allen  Verzug  dem  Landrathsamte
von  dem  Vorkommnisse  Anzeige  zu  machen.  Das  Landrathsamt  hat  dann  sofort
unter  Zuziehung  des  Bezirks,  Physikus  und  nach  Befinden  des  Kreisthierarztes  alle
Maßregeln  zu  treffen,  welche  zur  Abwendung  von  Gefahren  erforderlich  sind.

6  8.  13.
Die  Gebühr  für  die  amtliche  mikroskopische  Untersuchung  eines  geschlachteten
Schweines  oder  der  Fleischwaaren  wird  von  dem  Landrathsamte  nach  Anhörung  der
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