Volltext : Bavaria. Landes und Volkskunde des Königreiches Bayern.

Abriß  der  Ortsgeschichte.  1085

Zeit  in  den  vollen  Besitz  dieses  Ortes  mit  Ausnahme  des  Kirchensatzes,  der
eine  Zugehörde  der  österreichischen  Herrschaft  Rousberg  war,  später  aber  an
das  Stift  Kempten  gelangte  und  bei  diesem  bis  zur  Säkularisation  verblieb').
Waal,  Markt  im  Landkapitel  Kaufbeuern  am  Ursprunge  der  Singold,  hatte
von  1176—1420  gleichnamige  Herren,  von  welchen  im  Anfange  des  fünfzehnten
  Jahrhunderts  die  Herrschaft  durch  Kauf  an  die  von  Freiberg  gelangte,
  von  diesen  an  die  von  Landau,  von  Riedheim  und  von  Muggenthal;
des  letztern  Gemahlin,  Wittwe,  eine  geborene  Gräfin  von  Preysing,  allodifizirte
  1782  die  bischöflichen  Lehn  und  verkaufte  daun  1789  die  Herrschaft
Waal  als  Allod  an  den  Grafen  Anton  Schenk  von  Castell,  von  welchem  sie
am  17.  Mai  1820  um  die  Summe  von  146000  fl  an  den  Fürsten  Emil
von  der  Leyen  kam.  Das  Ortswappen  besteht  aus  dem  Vilde  des  Bischofs
  St.  Nikolaus  im  bischöflichen  Ornat  mit  drei  goldenen  Aepfeln  auf  dem
Gebetbuche,  von  Wolken  umgeben.  ·

Zchttsgapitch
Bezirksamt  Kempten  mit  dem  gleichnamigen  Landgerichte.

Dieser  Amtsbezirk  besteht  in  seiner  Zusammensetzung  größtentheils
aus  Orten  der  ehemaligen  gefürsteten  Reichsabtei  Kempten,  die  mit
ihrem  Gebiete  zu  beiden  Seiten  des  Illerflußes  lag  und  wovon  wir  die  marktberechtigten
  Orte  Buchenberg,  Martinszell,  Sulzberg  und  die  bisher
  zum  Landgerichte  Weiler  gehörigen  Gemeinden  Waltrams  und  Weitiln
  au  als  Bestandtheile  des  jetzigen  Bezirksamtes  hervorheben.

Das  Stift  Kempten  verdankt  seine  Entstehung  der  Gemahlin  Kaiser
Karls  des  Großen,  Hildegard,  der  Schwester  des  Grafen  Gerolds  von  Bussen,
die  aus  ihrem  mütterlichen  Erbe  im  Illergau,  Alpgau  und  Augustgau  das
Kloster  reich  dotirte.  Diese  Vergabungen  wurden  von  Karl  dem  Großen  773
und  allen  nachfolgenden  Karolingern  nicht  nur  bestätigt,  sondern  erweitert
und  vermehrt.  Auch  die  Kaiser  aus  dem  sächsischen  Hause  waren  dem  Stifte
geneigt  und  erhielten  demselben  seine  Rechte  und  Privilegien  ungeschmälert
aufrecht.  Unter  den  Königen  dieses  Hauses  blieb  das  Stift  eine  königliche
dem  Könige  unmittelbar  untergebene  Abtei,  welchem  beim  Tode  des  jeweiligen
Abtes,  dessen  Nachlaß  an  beweglicher  Habe  und  die  Erträgunisse  eines  ganzen
Jahres  zustanden.  Nach  Wiederherstellung  der  Herzogswürde  in  Schwaben
unter  den  sächsischen  Kaisern,  gelangte  der  Herzog  zu  den  alten  Herzogsrechten
  über  das  Kloster,  wornach  durch  seine  Vermittelung  die  für  das  Stift
gegebenen  königlichen  Anordnungen  zum  Vollzug  gelangen,  die  Gerichtsbarkeit
  geübt  und  die  Oberaufsicht  über  das  Kloster  im  Namen  des  Königs  geführt
  werden  mußte.  Die  freie  Abtswahl  wurde  übrigens  von  diesen  Kaisern
stets  geachtet,  nur  mußte  bei  des  Abtes  Einsetzung  die  königl.  Bestätigung  er-1)

  Sieh  das  Bisthum  Augsburg  von  Anton  Steichele.  S.  378.