Abriß der Ortsgeschichte. 1085
Zeit in den vollen Besitz dieses Ortes mit Ausnahme des Kirchensatzes, der
eine Zugehörde der österreichischen Herrschaft Rousberg war, später aber an
das Stift Kempten gelangte und bei diesem bis zur Säkularisation verblieb').
Waal, Markt im Landkapitel Kaufbeuern am Ursprunge der Singold, hatte
von 1176—1420 gleichnamige Herren, von welchen im Anfange des fünfzehnten
Jahrhunderts die Herrschaft durch Kauf an die von Freiberg gelangte,
von diesen an die von Landau, von Riedheim und von Muggenthal;
des letztern Gemahlin, Wittwe, eine geborene Gräfin von Preysing, allodifizirte
1782 die bischöflichen Lehn und verkaufte daun 1789 die Herrschaft
Waal als Allod an den Grafen Anton Schenk von Castell, von welchem sie
am 17. Mai 1820 um die Summe von 146000 fl an den Fürsten Emil
von der Leyen kam. Das Ortswappen besteht aus dem Vilde des Bischofs
St. Nikolaus im bischöflichen Ornat mit drei goldenen Aepfeln auf dem
Gebetbuche, von Wolken umgeben. ·
Zchttsgapitch
Bezirksamt Kempten mit dem gleichnamigen Landgerichte.
Dieser Amtsbezirk besteht in seiner Zusammensetzung größtentheils
aus Orten der ehemaligen gefürsteten Reichsabtei Kempten, die mit
ihrem Gebiete zu beiden Seiten des Illerflußes lag und wovon wir die marktberechtigten
Orte Buchenberg, Martinszell, Sulzberg und die bisher
zum Landgerichte Weiler gehörigen Gemeinden Waltrams und Weitiln
au als Bestandtheile des jetzigen Bezirksamtes hervorheben.
Das Stift Kempten verdankt seine Entstehung der Gemahlin Kaiser
Karls des Großen, Hildegard, der Schwester des Grafen Gerolds von Bussen,
die aus ihrem mütterlichen Erbe im Illergau, Alpgau und Augustgau das
Kloster reich dotirte. Diese Vergabungen wurden von Karl dem Großen 773
und allen nachfolgenden Karolingern nicht nur bestätigt, sondern erweitert
und vermehrt. Auch die Kaiser aus dem sächsischen Hause waren dem Stifte
geneigt und erhielten demselben seine Rechte und Privilegien ungeschmälert
aufrecht. Unter den Königen dieses Hauses blieb das Stift eine königliche
dem Könige unmittelbar untergebene Abtei, welchem beim Tode des jeweiligen
Abtes, dessen Nachlaß an beweglicher Habe und die Erträgunisse eines ganzen
Jahres zustanden. Nach Wiederherstellung der Herzogswürde in Schwaben
unter den sächsischen Kaisern, gelangte der Herzog zu den alten Herzogsrechten
über das Kloster, wornach durch seine Vermittelung die für das Stift
gegebenen königlichen Anordnungen zum Vollzug gelangen, die Gerichtsbarkeit
geübt und die Oberaufsicht über das Kloster im Namen des Königs geführt
werden mußte. Die freie Abtswahl wurde übrigens von diesen Kaisern
stets geachtet, nur mußte bei des Abtes Einsetzung die königl. Bestätigung er-1)
Sieh das Bisthum Augsburg von Anton Steichele. S. 378.