Full text : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

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In  Baden  hat  man  versucht,  ein  gleichartiges  Gesetz  zur  Einführung
  zu  bringen,  doch  ist  die  Vorlage  in  der  Kammer  nicht
urchgegangen.  Es  besteht  aber  dieselbe  polizeiliche  Beaufsichtigung
  der  Güterhändler  wie  im  Königreich  Bayern,  nämlich  die
Vorschrift  der  Buchführung  für  die  gewerbsmäßigen  Güterhändler
  und  der  vorherigen  Anzeige  über  stattfindende  Güterzertrümmerungen
  beim  Bezirksamt.  Verboten  ist,  die  Versteigerungen
  in  Wirtshäusern  abzuhalten  und  Getränke  unmittelbar
vor  und  während  der  Versteigerung  zu  verabfolgen.

Sehr  weitgehend  ist  das  Gesetz  von  Sachsen-Altenburg  vom
O.  April  1859,  nach  welchem  es  zur  Zertrümmerung  von  Gütern
und  sonstigen  geschlossenen.  Grundstücken,  sowie  Abtrennung  von
solchen  der  staatlichen  Genehmigung  dedarf.

Behördliche  Anregungen  sollen  die  Gemeindevorstände  und
Bürgermeister  wie  die  Bevölkerung  selbst  auf  die  drohende  Gefahr
aufmerksam  machen  und  auf  den  Weg  der  Selbsthilfe  führen.

Der  Landrat  zu  Ohlau,  Graf  Dork  von  Wartenburg,  hat  an  die
Gemeindevorstände  einer  Anzahl  Gemeinden  des  Kreises  Ohlau  folgende
Verfügung  gerichtet:  „Leider  haben  in  den  letzten  Jahren,  derursacht
zum  Teil  durch  die  mißliche  Lage  der  Landwirtschaft,  zum  Teil  wech  das
gemeinschädliche  Treiben  der  profefsionellen  Güterschlächter,  die  Dismembrationen
  außerordentlich  zugenommen.  Im  Interesse  der  Erhaltung
  eines  kräftigen  Bauernstandes,  don  welcher  die  wichtigsten  Staats.
nteteffen  mittelbar  abhängen,  ist  es  dringend  geboten,  dafür  zu  sorgen.
daß  die  ländlichen  Grundstücke  nicht  Gegenstand  einer  verwerflichen  und
nicht  selten  mit  bedenklichen  Mitteln  inszenierten  Spekulation  werden.

ksamste  an  nigen  Orten  mit  Erfolg  anzuwendende  Mittel
ist  die  Selbsthilfe  der  Beteiligten  in  der  Art,  daß  sämtliche  Besitzer
einer  Gemeinde  sich  verbinden,  nur  untereinander  La  u  kaufen,  nicht

wissen  Umfange  kann  das  Dismembrationsunwesen  aber  auch  durch  Einführung
  einer  Steuerordnung  für  die  Erhebung  einer  Gemeindeabgabe
bei  dem  Erwerbe  von  Grundstücken  ei  Pgeschraus#  werden,  wodurch  gleich.
zeitig  der  Gemeinde  eine  neue  Eimnaberquell.  erschlossen  und  eine  —
wisse  Entlastung  von  direkten  Abgaben  herbeigeführt  wird.“  In  denjenigen
  Gemeinden,  die  sich  die  Güterschlächter  ganz  besonders  als  Opcrationsfelder
  ausersehen  haben,  werden  die  Gemeindevorstände  beauf.
tragt,  eine  ßh  der  Gemeindeversammlung  über  den  Erlaß
einer  Kieuewwranung  rbeizuführen.  Zum  Schlusse  der  Verfügung  wird
bemerkt,  daß  als  Höchstbetrag  der  zur  Erhebung  kommenden  Steuer
1%  des  Wertes  5%  beraußerten  Grundstückes  festgesetzt  werden  kann.  —
Das  Wezirksamt  Höchstedt  a.  A.  in  Bayern  forderte  die  Bürgermeister
auf,  die  Gemeindeangehörigen  vor  dem  Treiben  der  Güterzertrümmerer
und  vor  dem  Ankauf  zu  teurer  Grundftücke  zu  warnen,  ferner  die  Verkäufer
  zu  veranlassen,  die  Anwesen  selbst  zu  parzellieren  oder  wo  ein
Darlehnskassenverein  vorhanden,  diesen  di  Aufteilung  in  die  Hand
nehmen  zu  lassen.

Konnte  doch  der  Verbandsdirektor  Rexerodt  in  der  schon  erwähnten
  Versammlung  zu  Cassel  (1905)  mit  Recht  sagen:  „Die
Darlehnskassen  haben  ihre  Schuldigkeit  getan  und  Hunderte  von