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In Baden hat man versucht, ein gleichartiges Gesetz zur Einführung
zu bringen, doch ist die Vorlage in der Kammer nicht
urchgegangen. Es besteht aber dieselbe polizeiliche Beaufsichtigung
der Güterhändler wie im Königreich Bayern, nämlich die
Vorschrift der Buchführung für die gewerbsmäßigen Güterhändler
und der vorherigen Anzeige über stattfindende Güterzertrümmerungen
beim Bezirksamt. Verboten ist, die Versteigerungen
in Wirtshäusern abzuhalten und Getränke unmittelbar
vor und während der Versteigerung zu verabfolgen.
Sehr weitgehend ist das Gesetz von Sachsen-Altenburg vom
O. April 1859, nach welchem es zur Zertrümmerung von Gütern
und sonstigen geschlossenen. Grundstücken, sowie Abtrennung von
solchen der staatlichen Genehmigung dedarf.
Behördliche Anregungen sollen die Gemeindevorstände und
Bürgermeister wie die Bevölkerung selbst auf die drohende Gefahr
aufmerksam machen und auf den Weg der Selbsthilfe führen.
Der Landrat zu Ohlau, Graf Dork von Wartenburg, hat an die
Gemeindevorstände einer Anzahl Gemeinden des Kreises Ohlau folgende
Verfügung gerichtet: „Leider haben in den letzten Jahren, derursacht
zum Teil durch die mißliche Lage der Landwirtschaft, zum Teil wech das
gemeinschädliche Treiben der profefsionellen Güterschlächter, die Dismembrationen
außerordentlich zugenommen. Im Interesse der Erhaltung
eines kräftigen Bauernstandes, don welcher die wichtigsten Staats.
nteteffen mittelbar abhängen, ist es dringend geboten, dafür zu sorgen.
daß die ländlichen Grundstücke nicht Gegenstand einer verwerflichen und
nicht selten mit bedenklichen Mitteln inszenierten Spekulation werden.
ksamste an nigen Orten mit Erfolg anzuwendende Mittel
ist die Selbsthilfe der Beteiligten in der Art, daß sämtliche Besitzer
einer Gemeinde sich verbinden, nur untereinander La u kaufen, nicht
wissen Umfange kann das Dismembrationsunwesen aber auch durch Einführung
einer Steuerordnung für die Erhebung einer Gemeindeabgabe
bei dem Erwerbe von Grundstücken ei Pgeschraus# werden, wodurch gleich.
zeitig der Gemeinde eine neue Eimnaberquell. erschlossen und eine —
wisse Entlastung von direkten Abgaben herbeigeführt wird.“ In denjenigen
Gemeinden, die sich die Güterschlächter ganz besonders als Opcrationsfelder
ausersehen haben, werden die Gemeindevorstände beauf.
tragt, eine ßh der Gemeindeversammlung über den Erlaß
einer Kieuewwranung rbeizuführen. Zum Schlusse der Verfügung wird
bemerkt, daß als Höchstbetrag der zur Erhebung kommenden Steuer
1% des Wertes 5% beraußerten Grundstückes festgesetzt werden kann. —
Das Wezirksamt Höchstedt a. A. in Bayern forderte die Bürgermeister
auf, die Gemeindeangehörigen vor dem Treiben der Güterzertrümmerer
und vor dem Ankauf zu teurer Grundftücke zu warnen, ferner die Verkäufer
zu veranlassen, die Anwesen selbst zu parzellieren oder wo ein
Darlehnskassenverein vorhanden, diesen di Aufteilung in die Hand
nehmen zu lassen.
Konnte doch der Verbandsdirektor Rexerodt in der schon erwähnten
Versammlung zu Cassel (1905) mit Recht sagen: „Die
Darlehnskassen haben ihre Schuldigkeit getan und Hunderte von