Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

5  198.  Übergabe  von  Fahrnis.  123

der  Sache  ist  und  der  Erwerber  die  Vertretungsmacht  in  gutem  Glauben  für
vorhanden  ansah?  Die  Frage  ist  zu  verneinen.  Die  Regeln  unten  zu  IV
stehn  dem  nicht  entgegen:  sie  erklären  zwar  eine  Übereignung,  die  ein  Nichteigentümer
  in  Ansehung  einer  in  seinem  Besitz  befindlichen  Sache  unbefugt  in
eignem  Namen,  nicht  aber  auch  eine  Übereignung,  die  er  unbefugt  im  Namen
des  wahren  Eigentümers  vornimmt,  für  gültig.

Ein  Beispiel  s.  unten  S.  125  a.

b)  Muß  der  Vertreter  des  Erwerbers  sich  als  solcher  dem  Veräußerer  zu
erkennen  geben?  Die  Frage  ist  nur  dann  zu  bejahen,  wenn  der  Veräußerer
auf  die  Person  des  Erwerbers  ersichtlich  Wert  legt.  Andernfalls  genügt
es,  wenn  der  Wille  des  Vertreters,  nicht  für  sich,  sondern  für  einen  andern
zu  erwerben,  aus  Umständen  hervorgeht,  die  zwar  nicht  dem  Veräußerer,
wohl  aber  dem  Vertretenen  oder  sonstigen  Beteiligten  erkennbar  waren
(oben  Bd.  1  S.  275  8,  277  S).3

Beispiele.  I.  Auf  Grund  einer  Vollmacht  des  Gutsbesitzers  A.  kauft  dessen  Inspektor
B.  bei  C.  einen  Ochsen,  ohne  dem  ihm  persönlich  unbekannten  C.  seine  Eigenschaft  als  Vertreter
  A.3  mitzuteilen;  gleich  nachdem  B.  den  Ochsen  mit  dem  Gelde  A.#  bezahlt  und  in  Empsang
  genommen,  läßt  ein  Gläubiger  B.s  den  Ochsen  pfänden.  Hier  braucht  A.  die  Pfändung
nicht  gegen  sich  gelten  zu  lassen;  denn  daß  B.  im  Namen  A.s  hat  handeln  wollen,  ist
schlechthin  selbstverständlich;  seine  Vertreterrolle  ist  also  durch  die  bloße  Tatsache  des  Kaufs
zwar  nicht  für  C.,  aber  doch  für  A.  erkennbar  geäußert;  somit  ist  der  Ochse  A.s  und  nicht
B.3  Eigentum.  II.  Gleicher  Fall  wie  zu  1;  nur  ist  B.  nicht  Inspektor  A.s,  sondern  selbständiger
  Agent.  Hier  ist  die  Entscheidung  im  entgegengesetzten  Sinn  zu  treffen;  denn  daß
ein  Agent,  der  für  einen  andern  in  dessen  Auftrage  eine  von  dem  Auftraggeber  nicht  individuell
  bestimmte  Sache  erwirbt,  weiter  nichts  als  Stellvertreter  sein  will,  ist  durchaus  nicht
sicher:  kann  es  doch  sein,  daß  er  sich  die  Möglichkeit  offen  halten  will,  über  die  erworbene
individuelle  Sache  anderweit  zu  verfügen  und  für  den  Auftraggeber  eine  neue  Sache  anzuschaffen.
  III.  Der  Hausbesitzer  D.  verkauft  seinem  Mieter  E.  Möbel  und  liefert  sie  ihm  in  die
Mietwohnung;  später  macht  er  wegen  rückständigen  Wohnungsmietzinses  ein  Pfandrecht  an
den  Möbeln  geltend;  da  interveniert  F.,  der  Schwiegervater  E.s,  und  erklärt,  E.  sei  sein
Vertreter  gewesen  und  habe  als  solcher  die  Möbel  für  ihn,  den  F.,  angeschafft.  Hier  ist  F.
im  Unrecht;  denn  D.  hatte  ein  erhebliches  Interesse  daran,  daß  E.  die  Möbel  für  sich  selbst
erwarb;  demnach  hätte  E.,  wenn  er  nicht  für  sich,  sondern  für  F.  erwerben  wollte,  dies  dem
D.  zu  erkennen  geben  müssen.

3.  Der  Übereignungsvertrag  kann,  anders  als  bei  Grundstücken,  sowohl
befristet  wie  bedingt  abgeschlossen  werden,  und  zwar  ebensogut  aufschiebend  wie
auflösend.“

Beispiele.  Es  sind  Übereignungen  zulässig:  „vom  nächsten  Neujahr  ab“,  „auf  Lebenszeit“,
  „bis  zur  Wiederverheiratung  des  Erwerbers“  usw.

Hierher  gehört  regelmäßig  auch  der  Fall,  daß  der  Verkäufer  einer  Fahrnissache  die
Sache  dem  Käufer  unter  Vorbehalt  des  Eigentums  bis  zur  Vollzahlung  des  Kaufpreises
übergibt;  denn  hierin  liegt  zugleich  die  Erklärung,  daß  die  Sache  im  Augenblick  der  Voll-——



2)  Endemann  II,  1  S.  534.  Abw.  Wendt  a.  a.  O.  S.  61.

3)  Langen,  Eigentumserwerb  bei  Kommissionsgeschäften  (00)  S.  28,98;  Landsberg  S.  647.
Abw.  Planck  Anm.  2  zu  8  164,  F.  Leonhard,  Vertretung  beim  Fahrniserwerb  (99).

4)  N  .  54  S.  340;  Fuchs,  Arch.  f.  BR.  34  S.  368.