Contents : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Gesetzsammlung

für  das

Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
Nr.  774.

Inhalt:  Ministerial  Versügunn  vom  13.  B  lll,  die  Uebertragung  von  Zwangsvoststreckungsdeinnnalsten
  auf  die  Siadigeineindẽvorst  ände.  Sta  dträle),  W  Vandgemeindevorstände  und  die  Fürst.
ichen  Stencrämter  betreise

 

Ministerial-Verfügung
vom  13.  Juni  1911,
die  Uebertragung  von  Z  litreck  befugnissen  auf  die  Stadtgemeindevorstände,

  (Stadträte),  einzelne  Landgemeindevorstände  und
die  Fürstlichen  Steuerämter  betreffend.

 

Auf  Grund  des  §  2  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  10.  August  1899,  die
Zwangsvollstreckung  im  Venvaltungswege  betreffend,  (Gesetzsammlung  Band  XXIII
Seite  202)  und  in  entsprechender  Abänderung  des  Artikels  62  Absatz  1  letzter
Satz  der  Ausführungsamveisung  vom  29.  Juni  1910  zum  Einkommensteuergesetz
(Gesetzsammlung  Band  XXVII  Seite  163)  wird  hiermit  verfügt,  was  folgt:

81.

In  den  Städten  wird  die  Verfügung  der  Zwangsvollstreckung  hinsichtlich
der  staatlichen  Grundsteuern  den  Stadtgemeindevorständen  (Stadträten)  übertragen.
82.

In  den  Gemeinden  Debschwitz,  Untermhaus,  Zwötzen  und  Triebes  sind
die  Gemeindevorstände,  für  die  übrigen  Landgemeinden  die  Fülstlichen  Steuerämter
  zuständig  für  die  Verfügung  der  Zwangsvollstreckung:

Ausgegeben  am  14.  Juni  1011.  4