Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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Beitragomarken.

Für  die  von  den  Arbeitgebern  und  Freiwilligversicherten  erhobenen  Beilräge
sind  Beitragsmarken  der  Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt  bei  einer  innerhalb
des  Bezirks  der  Letzteren  gelegenen  Postanstalt  oder  einer  der  sonst  bekannt  gegebenen
Markenverkaufsstellen  anzukaufen  und  in  die  Onitlungskarten  der  Versicherten
einzukleben  (vergl.  §§  15  und  18  unten).

Das  Einkleben  der  Marken  hat  sosort  oder  längsteus  innerhalb  einer  Woche
nach  Ablieferung  der  Beiträge  zu  heschehen.

Das  Einkleben  der  Marken  erfolgt  in  fortlaufender  Reihenfolge  der  einzelnen
Felder  der  Quittungskarten  dergestalt,  daß  freie  Zwischenräume  vermieden  werden
(Gesetz  §5  149).

Entwerthung  der  Narlienn.
13.

Die  Krankenkassen  2c.  haben  die  den  eingezogenen  Beträgen  entsprechenden
Marken  alsbald  nach  deren  Einklebung  zu  entwerthen.

Die  Entwerthung  hat  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  auf  die  einzeluen
Marken  handschriftlich  oder  unter  Verwendung  eines  Stempels  der  Entwerthungstag
in  Ziffern  deutlich  vermerkt  wird,

z.  B.  —  [(Morseg

»-15.
  3.  OO.

Ouiltungokarten.
*P  l4.

Die  Qnittungskarlen  werden  den  Krankenkassen  r.  unentgelllich  von  der
Thüringischen  Landes-Versicherungsanstalt  geliefert  und  sind  von  den  Ausnahmen
Ziffer  XXXVIII  Abs.  2  der  Anweisung,  betr.  das  Verfahren  bei  der  Ausstellung
und  dem  Umtausch,  sowie  bei  der  Erneuerung  (Erseung)  von  Quittungskarten,  abgesehen,
  unentgeltlich  an  die  Versicherten  abzugeben.

Weyen  der  Ausstellung  r2c.  der  Quitkungskarten  wird  auf  die  ebenbezeichnete
Anweisung  verwiesen.

Für  die  mit  der  Ausslellung  und  dem  Umtausch  pp.  der  Qnittungskarten