Metadata : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

1854.  277
Gesetzsammlung
für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.
Sechsundzwanzigstes  Stüch  vom  Ichre  1834.

 

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IXXVII.  Verordnung
des  Fürstlichen  Ministeriums,  Abtbeilung  für  Kirchen=  und  Schulsachen,  vom
22.  Derember  1854,  die  Pensions-Casse  für  Geistliche  betreffend.

Damit  den  Geistlichen  der  mit  der  Pensionirung  nach  den  bestehenden  desfallsigen
Grundsätzen  verbundene  Verlust  am  Diensteinkommen  weniger  sühlbar  werde,  wird  mit
Höchster  Genehmigung  Sr.  Durchlaucht  des  regierenden  Fürsten  eine  Pensions-Casse
für  Geistliche  gegründet  und  zu  diesem  Endzwecke  verordnet,  was  folgt:

8.  1.

Mit  dem  1.  Januar  1855  tritt  eine  Pensions,Casse  für  die  Gelstlichen  des  Landes
ins  Leben.

Dieselbe  genießt  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  und  steht  unter  der  unmittelbaren
Aussicht  der  unterzeichneten  Ministerial-Abtheilung.

8.  2.
Die  zur  Gewährung  der  Pensionen  erforderlichen  Mittel  werden  gewonnen:

1)  durch  jährliche  Beiträge  der  Geistlichen  (§.3  ff.),

20  durch  die  bei  der  unterzeichneten  Ministerial-Abtheilung  resp.  dem  Kirchenrathe
eingehenden  Dispensationsgelder,  soweit  sie  nicht  zu  den  Waisen-Cassen  abzugeben  sind,

3)  durch  die  bei  der  Ministerial-  „Abtheilung  für  Kirchen-  und  Schulsachen  und  dem
Kirchenrathe  aufk  strafen,  einschließlich  der  Ordnungsstrafen
  wegen  nückstäwiger  Beiträge  zu  dieser  Cass  e  4.),  soweit  diese  Sporteln  und
Ordnungsstrafen  nicht  bereits  antheilig  der  Schullehrer  ·  Emeriten-  Casse  überwiesen  oder,
was  zur  Zeit  noch  bei  den  Bestallungsgebühren  der  Fall  ist,  einzelnen  Bediensteten
abzuentrichten  sind,

Fürtll.  Schw.  Dudolst.  Gesegsamml.  XV.  45
Ausgegeben  in  Rudolstadt,  den  30.  December  1854.