Metadaten : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfter Band. (5)

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gewiß  hat  doch  dieselbe  zur  voͤlligen  Aufloͤsung  des  Bandes
zwischen  dem  Herzog  und  seinem  Adel,  und  zur  endlich  errungenen
  Freiheit  des  letztern  beigetragen.  Der  Adel  hatte
sich  nie  zu  Uebernehmung  einiger  Schulden  des  Herzogs  verbindlich
  gemacht,  sondern  war  mit  schlauer  Vorsicht  immer
bloß  bei  den  Dienstverbindlichkeiten  stehen  geblieben,  wozu
ihn  uraltes  Herkommen,  dessen  Ungewißheit  mannichfaltiger
Deurungen  fähig  war,  völlig  entschieden  verpflichtete.  Er
nahm  mit  Recht  an  dem  Ausschuß  gar  keinen  Antheil,
dessen  Eristenz  durch  die  Vorsorge  wegen  richriger  Bezahlung
der  übernommenen  herrschaftlichen  Schulden  veranlaßt  worden,
  und  auch  der  Tübing'sche  Verkrag,  an  dessen  Unverletzlichkeit
  dem  dritten  Stande  so  viel  lag,  war  für  ihn
gleichgültig,  weil  seiner  Privilegien  und  Verbindlichkeiten
nach  der  ganzen  Veraulassung  desselben  gar  nicht  darin  gedacht
  seyn  konnte.  Seitdem  die  Beobachtung  des  allgemeinen
  Landfriedens  statt  der  alten  Befehdungen  allmählig  Sitte
geworden,  und  gerade  besonders  am  Wirtembergischen  Hofe
zum  Theil  aus  Erinnerung  der  traurigen  Zeiten  Herzog  Ulrichs
  der  Ritter  nicht  mehr  seine  alte  große  Rolle  spielte,  so
zog  sich  der  Adel  in  sich  selbst  zurück,  und  suchte  sich  durch
engere  Verbindungen  unter  einander  einen  Theil  der  Wichtigkeit
  wieder  zu  geben,  welchen  er  durch  veränderte  Zeitumstände
  und  durch  die  Aufmerksamkeit  der  Fürsten  verloren.
Noch  hatte  man  ohnedieß  bisher  über  die  Begriffe  von
Reichsunmirtelbar  und  mirtelbar  nichts  recht  bestimmtes
  gedachr,  die  Observanz  harte  wie  die  Natur  Spielarten
  und  Zwirterarten  hervorgebracht,  welche  man  zu  dieser
und  zu  jener  Klasse  rechnen  mochte,  und  die  Entscheidung,
wer  zu  dieser  oder  jener  Klasse  vollkommen  gesetzmäßig  gehören
  moͤchte,  hieng  von  einem  kritischen  Zeitpunkt  ab,  wo