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gewiß hat doch dieselbe zur voͤlligen Aufloͤsung des Bandes
zwischen dem Herzog und seinem Adel, und zur endlich errungenen
Freiheit des letztern beigetragen. Der Adel hatte
sich nie zu Uebernehmung einiger Schulden des Herzogs verbindlich
gemacht, sondern war mit schlauer Vorsicht immer
bloß bei den Dienstverbindlichkeiten stehen geblieben, wozu
ihn uraltes Herkommen, dessen Ungewißheit mannichfaltiger
Deurungen fähig war, völlig entschieden verpflichtete. Er
nahm mit Recht an dem Ausschuß gar keinen Antheil,
dessen Eristenz durch die Vorsorge wegen richriger Bezahlung
der übernommenen herrschaftlichen Schulden veranlaßt worden,
und auch der Tübing'sche Verkrag, an dessen Unverletzlichkeit
dem dritten Stande so viel lag, war für ihn
gleichgültig, weil seiner Privilegien und Verbindlichkeiten
nach der ganzen Veraulassung desselben gar nicht darin gedacht
seyn konnte. Seitdem die Beobachtung des allgemeinen
Landfriedens statt der alten Befehdungen allmählig Sitte
geworden, und gerade besonders am Wirtembergischen Hofe
zum Theil aus Erinnerung der traurigen Zeiten Herzog Ulrichs
der Ritter nicht mehr seine alte große Rolle spielte, so
zog sich der Adel in sich selbst zurück, und suchte sich durch
engere Verbindungen unter einander einen Theil der Wichtigkeit
wieder zu geben, welchen er durch veränderte Zeitumstände
und durch die Aufmerksamkeit der Fürsten verloren.
Noch hatte man ohnedieß bisher über die Begriffe von
Reichsunmirtelbar und mirtelbar nichts recht bestimmtes
gedachr, die Observanz harte wie die Natur Spielarten
und Zwirterarten hervorgebracht, welche man zu dieser
und zu jener Klasse rechnen mochte, und die Entscheidung,
wer zu dieser oder jener Klasse vollkommen gesetzmäßig gehören
moͤchte, hieng von einem kritischen Zeitpunkt ab, wo