152 Ausschluß der Zeugen u. Sachverständ. v. d. Verhandlung.
trägliche Vernehmung über einen anderen Punct dem
Gericht von vornherein klar ist. Dies folgt aus § 58
St PO. War des Zeugen spätere Vernehmung nicht vorauszusehen,
so liegt trotzdem an seiner Anwesenheit nichts,
wie wir schon erwähnt haben. In diesem Falle kann er
im Saale verbleiben, wenn die Oeffentlichkeit unbeschränkt
ist, oder sich sonstwo innerhalb der „Gerichtsstelle“" aufhalten,
wenn er die Erlaubniß nach § 247 St PO. nicht
erhalten hat. Hier bleibt ihm die Wahl.
Ist aber die Oeffentlichkeit ausgeschlossen, dann hat
auch er den Saal zu verlassen und an einem anderen
Ort innerhalb der Gerichtsstelle auf seine eventuelle
Wiedervernehmung oder die Erlaubniß, sich ganz entkernen
zu dürfen, zu warten. Diese Pflicht dauert bis
zum Schlusse der betreffenden Verhandlung.
Die Nothwendigkeit, Zeugen von der Verhandlung
nach ihrer Vernehmung auszuschließen, ist wohl klar, die
rechtliche Möglichkeit dazu ist bewiesen.
Man könnte vielleicht noch weiter gehen und auch
für Parteien oder Angeklagte diese Forderung aufstellen.
Ein Fall ist nicht schwer zu construiren. Denken
wir uns einen sittlich ganz unbescholtenen Jungen mit
einem alten Verbrecher auf der Anklagebank, und nehmen
wir an, es handle sich um ein Sittlichkeitsdelict, woran
der „Unerwachsene“, vom anderen angestiftet, sich zwar
betheiligt hat, aber von der Ausführung und dem
näheren Detail desselben keine Kenntniß und auch keine
Vorstellung hat. Hier sollte das Gericht aus dem Grunde
der Gefährdung der Sittlichkeit des Jungen den Ausschluß
desselben von gewissen Theilen der Verhandlung
anordnen. Ohne Zweifel wäre das aus rechtspolitischen
Gründen zu befürworten, ob auch aus rechtlichen ist
sehr fraglich. Bezüglich der vernommenen Zeugen und
Sachverständigen aber herrscht auch hierüber kein Zweifel.
Deshalb dürfte sich empfehlen, das gegebene Recht
in der dargelegten Weise zur Anwendung zu bringen.