Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

152  Ausschluß  der  Zeugen  u.  Sachverständ.  v.  d.  Verhandlung.

trägliche  Vernehmung  über  einen  anderen  Punct  dem
Gericht  von  vornherein  klar  ist.  Dies  folgt  aus  §  58
St  PO.  War  des  Zeugen  spätere  Vernehmung  nicht  vorauszusehen,
  so  liegt  trotzdem  an  seiner  Anwesenheit  nichts,
wie  wir  schon  erwähnt  haben.  In  diesem  Falle  kann  er
im  Saale  verbleiben,  wenn  die  Oeffentlichkeit  unbeschränkt
ist,  oder  sich  sonstwo  innerhalb  der  „Gerichtsstelle“"  aufhalten,
  wenn  er  die  Erlaubniß  nach  §  247  St  PO.  nicht
erhalten  hat.  Hier  bleibt  ihm  die  Wahl.

Ist  aber  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen,  dann  hat
auch  er  den  Saal  zu  verlassen  und  an  einem  anderen
Ort  innerhalb  der  Gerichtsstelle  auf  seine  eventuelle
Wiedervernehmung  oder  die  Erlaubniß,  sich  ganz  entkernen
  zu  dürfen,  zu  warten.  Diese  Pflicht  dauert  bis
zum  Schlusse  der  betreffenden  Verhandlung.

Die  Nothwendigkeit,  Zeugen  von  der  Verhandlung
nach  ihrer  Vernehmung  auszuschließen,  ist  wohl  klar,  die
rechtliche  Möglichkeit  dazu  ist  bewiesen.

Man  könnte  vielleicht  noch  weiter  gehen  und  auch
für  Parteien  oder  Angeklagte  diese  Forderung  aufstellen.
  Ein  Fall  ist  nicht  schwer  zu  construiren.  Denken
wir  uns  einen  sittlich  ganz  unbescholtenen  Jungen  mit
einem  alten  Verbrecher  auf  der  Anklagebank,  und  nehmen
wir  an,  es  handle  sich  um  ein  Sittlichkeitsdelict,  woran
der  „Unerwachsene“,  vom  anderen  angestiftet,  sich  zwar
betheiligt  hat,  aber  von  der  Ausführung  und  dem
näheren  Detail  desselben  keine  Kenntniß  und  auch  keine
Vorstellung  hat.  Hier  sollte  das  Gericht  aus  dem  Grunde
der  Gefährdung  der  Sittlichkeit  des  Jungen  den  Ausschluß
  desselben  von  gewissen  Theilen  der  Verhandlung
anordnen.  Ohne  Zweifel  wäre  das  aus  rechtspolitischen
Gründen  zu  befürworten,  ob  auch  aus  rechtlichen  ist
sehr  fraglich.  Bezüglich  der  vernommenen  Zeugen  und
Sachverständigen  aber  herrscht  auch  hierüber  kein  Zweifel.

Deshalb  dürfte  sich  empfehlen,  das  gegebene  Recht
in  der  dargelegten  Weise  zur  Anwendung  zu  bringen.