Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art.  117.

Ungebührliches  Benehmen  des  Vertheidigers  des  Angeklagten  wird  vom  Schwurgerichtsbofe
  mit  Ordnungsstrafen  geahndet.  Im  Beharrungsfalle  kann  dem  Vertheidiger  das  Wort
entzogen  und  nöthigenfalls  ein  anderer  Vertheidiger  bestellt  werden,  ohne  daß  die  Sache
deßbalb  vertagt  werden  darf.

Art.  118.

Der  Präsident  richtet  an  die  mit  entblöstem  Haupte  stehenden  Geschwornen  folgende
Anrede:

„Sie  schwören,  daß  Sie  in  Anklagesachen  gegen  N.  N.  den  gerichtlichen  Verhandlungen
  Ihre  gewissenhafte  Aufmerksamkeit  zuwenden,  die  vorgebrachten  Anschuldigungs=
  und  Cntschuldigungsbeweise  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  prüfen,
und  Ihren  Ausspruch  nach  Maßgabe  der  vorliegenden  Beweise  und  Ihrer  innigen
Ueberzeugung,  ohne  Haß,  Gunst,  Menschenfurcht  oder  Ansehen  der  Person  abgeben,
  auch  vor  dem  Ausspruche  mit  Niemand  Rücksprache  über  die  Anklagesache
  nehmen  wollen.“

Jeder  Geschworene  wird  darauf  einzeln  von  dem  Präsidenten  aufgerufen,  bebt  die  Hand
auf  und  antwortet:

„Ich  schwöre  es;  so  wahr  mir  Gott  helfe;“  die  letzteren  Worte  müssen  bei  Vermeidung
  der  Nichtigkeit  gebraucht  werden.
Art  119.

Unmittelbar  nachher  erinnert  der  Präsident  den  Angeklagten,  aufmerksam  zu  seyn  auf
das,  was  er  sogleich  hören  werde.

Er  befiehlt  dem  Gerichtsschreiber,  das  Erkenntniß  des  Gerichshofes,  welches  die  Verweisung
  vor  den  Schwurgerichtshof  enthält,  und  ven  Anklageakt  zu  verlesen.

Art.  120.

Der  Staatsanwalt  entwickelt  den  Gegenstand  der  Anklage.

Es  steht  ihm  frei,  die  Beweismittel  zu  Durchführung  der  Anklage  kurz  zu  bezeichnen.

Der  Angeklagte  oder  sein  Vertheidiger  hat  in  Beziehung  auf  die  Vertheidigung  vieselbe
Befugniß.

Der  Staatsanwalt  übergibt  darauf  die  Liste  der  Zeugen,  welche  auf  sein  Anstehen,
auf  das  der  Civilpartei  oder  auf  das  des  Angeklagten  vernommen  werden  sollen.