Metadata : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Berthelsdorf  —  Beschälseuche  127

nicht  entspricht,  was  in  Wirklichkeit  erklärt  werden  sollte  (OVG.
30.  April  1902,  Jahrb.  II  329).

II.  Berichtigung  der  Standesregister.  Die  Berichtigung
eines  von  Anfang  an  unrichtigen"''  Eintrags  im  Standesregister
(s.  Standesamtswesen  l)  kann  im  Gegensatze  zu  bloßen  Zusätzen,
Löschungen  und  Anderungen  nur  auf  Grund  richterlicher  Anordnung
erfolgen.  Sie  geschieht  durch  Beischreibung  eines  Vermerks  am
Rande  des  Haupteintrages.  Die  Verhandlungen  zur  Herbeiführung
der  Berichtigung  gehören  vor  die  Aufsichtsbehörde  des  Standesbeamten
und  sind  nach  ihrem  Abschluß  dem  Amtsgerichte  vorzulegen,  gegen
dessen  Berichtigungsbeschluß  Beschwerde  nach  den  Vorschriften  über
das  Verfahren  in  Sachen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  zulässig  ist
(Roes.  vom  6.  Febr.  1875  S.  23  88  65,  66,  13  4,  RGes.  vom  20.  Mai
1898  S.  771  870,  Gesch.O.  88  577,  578).  Auch  die  Aussichtsbehörde
hat  das  Beschwerderecht  (OLG.  28.  Juni  1901,  Annalen  XXIII  46).““
Die  Einleitung  des  Verfahrens  hat  von  der  Aussichts-,  nicht  von
der  Gerichtsbehörde  auszugehen  (OLb.  12.  Sept.  1884  und  13.  Mai
1885,  Fischer  IX  313,  SWB.  1884  S.  210).  Es  empfiehlt  sich,  daß
die  Gerichte  den  Wortlaut  des  Berichtigungseintrags  vorschreiben
(MV.  vom  5.  Dez.  1882  Mr.  2250  I  A).  Eine  Abänderung  der  im
Standesregister  eingetragenen  Namen  (s.  d.)  ist  bei  Vornamen  im
Wege  des  B.,  bei  späterer  Anderung  des  Familiennamens  dagegen
durch  bloßen  Zusatz  zulässig  (s.  jedoch  Vaterschaftsanerkennung);,  desgleichen
  hat  das  B.  einzutreten,  wenn  der  Eintrag  durch  einen  unzuständigen
  Standesbeamten  erfolgt  (Fischer  XIV  170)  oder  nicht  vollständig
  ist  (OLG.  31.  Jan.  1888,  Fischer  IX  188).  Die  regelmäßige
Veranlassung  zur  Entschließung,  ob  das  B.  einzuleiten  ist,  bietet  die
Prüfung  der  Nebenregister  (s.  d.).

*  Auch  strafgerichtlichen  (OLG.  13.  März  1902,  Annalen  XXIII  294).

“  Das  B.  tritt  nicht  nur  dann  ein,  wenn  die  Eintragung  unrichtig  bewirkt
  ist,  sondern  auch  dann,  wenn  sie  mit  der  abgegebenen  Erklärung  übereinstimmt,
  die  Erklärung  aber  unrichtig  war  (Kammerger.  24.  Juni  1901,  SW#B.
258,  Reger  XXI  442).

Etbenso  Kammerger.  14.  Jan.  und  24.  Juni  1901,  Bayr.  Oberst.  L.
14.  Sept.  1901  (Reger  184,  XXII  265,  Rechtspr.  der  OLe.  II  398,  SWB.
1901  S.  101,  258).

Berthelsdorf  s.  Herrnhuter  Brüdergemeinde.

Bertillonsches  Verfahren  s.  Gerichtliche  Polizei.

Berufsgenossenschaften  s.  Unfallversicherung  A  IV  1.

Berufung  s.  Rechtsmittel.

Beschäler  s.  Pferdezucht.

Beschälseuche  der  Pferde,  Bläschenseuche  der  Pferde  und
Rinder.  Hierüber  gelten  nächst  den  allgemeinen  Bestimmungen  über
Biehseuchen  (s.  d.)  die  Vorschriften  in  §5§  50,  51,  65:  des  Res.  vom
1.  Mai  1894  S.  405  und  §§8  117—119  der  MInstr.  vom  27.  Juni
1895  S.  357.  Hiernach  dürfen  erkrankte  Tiere  nicht  zur  Begattung