Full text : Bismarcks Staatsrecht.

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wesen;  er  hielt  die  direkten  Steuern  nur  für  einen  harten  und
plumpen  Notbehelf,  mit  alleiniger  Ausnahme  einer  hohen  Einkommensteuer
  für  die  wirklich  reichen  Leute.  Im  übrigen  war
das  Ziel,  nach  dem  er  sein  Streben  richtete,  den  Staatsbedarf
möglichst  ausschließlich  durch  indirekte  Steuern  aufzubringen.
Sein  Aufenthalt  in  Frankreich  hatte  offenbar  dazu  beigetragen,
ihn  darin  zu  bestärken;  denn  er  hatte  dort  gesehen,  daß  viel
größere  Steuern,  als  bei  uns,  doch  weniger  drückend  erscheinen,
weil  in  Frankreich,  wie  in  England,  die  Staatsbedürfnisse  vorzugsweise
  durch  indirekte  Steuern  aufgebracht  werden.  Und  was
auch  theoretisch  gegen  diese  gesagt  werden  könne,  Tatsache  sei
doch,  daß  man  sie  weniger  fühle.

So  handelte  es  sich  denn  für  Bismarck,  sobald  er  der  Abschaffung
  der  Beiträge  der  einzelnen  Staaten  nähertrat,  bald
um  eine  Reform  der  Besteuerung  unseres  Volkes  überhaupt,  und
zwar  hatte  er  dabei  von  Hause  aus  die  Absicht,  die  Steuern
in  einer  Weise  zu  kombinieren,  daß  mit  den  neuen  Einnahmequellen
  zugleich  eine  Erleichterung  in  der  alten  Steuer  und  in
der  Aufbringung  der  unvermeidlichen  Lasten  des  Staates  überhaupt
  geschaffen  werde.  Der  „unvermeidlichen“  Lasten,  sagen
wir,  denn  er  versicherte  von  vornherein:

„Ich  kann  mit  bestem  Gewissen  erklären,  daß  ich  keinen
Überschuß  erstrebe,  sondern  nur  die  Deckung  dessen,  was  uns  fehlt.“

Schon  damals  wurde  ihm  der  Einwand  der  parlamentarischen
  Macht  entgegengehalten;  er  wollte  jedoch  nicht  glauben,
daß  man  um  scheinbaren  parlamentarischen  Einflusses  willen
unbequeme  Steuern  beibehalten  wolle.

„Die  parlamentarische  Macht“,  sagte  er,  „bleibt  einer  verfassungstreuen
  Regierung  gegenüber  durch  das  Ausgabenbewilligungsrecht
  gesichert,  und  einer  der  Verfassung  nicht  treuen
Regierung  gegenüber  sind  ebenso  wenig  Bürgschaften  zu  finden,
wie  einer  parlamentarischen  Kammer  gegenüber,  die  in  ihren
Beschlüssen  sich  an  den  Fortbestand  des  Reiches  oder  Staates
nicht  weiter  kehren  wollte,  sondern  daraufhin  beschließen,  bis  er
eben  zu  grunde  ginge.  Auf  beiden  Seiten  muß  man  doch  eine