Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

2 A. Geleheäterte. 
84. 
Sit der Vater eines unehelichen Kindes ein Norddeutjcher 
und befißt die Mutter nicht die Staatsangehörigleit des Vaters, 
io erwirbt da8 Kind durch eine den gejeglichen Bejtimmungen 
gemäß erfolgte Legitimation die Staatsangehörigfeit des Vater. 
88. 
Die Verheiratung mit einem Norddeutfchen begründet für die 
Ehefrau die Staatdangehörigfeit des Mannes. 
86. Ä 
Die Aufnahme jowie die Naturalifation (82 Nr.4 und 5) 
erfolgt durch eine von der höheren Berwaltungsbehörde au3- 
gefertigte Urkunde. 
87. 
Die AufnahmesUrfunde wird jedem Angehörigen eine ande 
ven Bundesjlaates erteilt, welcher um diejelbe nachlucht und 
nachweilt, daß er in dem Bundeaftaate, in welchem er die Auf- 
nahme nachjucht, fich niedergelaffen habe, jofern fein Grund 
vorliegt, welcher nach den SS 2 bis 5 des Gejehes über die Frei- 
zügigfett vom 1. November 1867 (Bundeögejeßhl.. ©. 55) die 
Abwerjung eines Neuanztehenden oder die Berjagung der Yort- 
jegung des AufentHalt3 rechtfertigt. 
| 88, 
Die Naturalijationd-Ürkunde darf Ausländern nur dann 
erteilt werden, wenn fie 
1. nach den Gejegen ihrer bisherigen Heimat digpofition3- 
fähig find, e3 jei denn, daß der Wiangel der Dispofitiond- 
fähigkeit durch die Zuftimmung des DBaterd, de DBor- 
munde3 oder Hurators des Aufzunehmenden ergänzt wird; 
. einen unbefcholtenen Xebenswandel geführt haben; 
3. an dem Dite, wo fie jich niederlaffen wollen, eine eigene 
Wohnung oder ein Unterfommen finden; 
4. an diefem Orte nach den dajelbft beitehenden Verhält: 
nijlen ji und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande find. 
Vor Erteilung der Naturalifation3-Urfunde hat die Höhere 
Berwaltungsbehörde die Gemeinde, beziehungsweile den Armen- 
verband dezjenigen Ortes, wo der Aufzunehmende fich nieder- 
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