Gef. ib. d. Erwerbung u. d. Berluft der Bundes- u. Staatsangehörigfeit. 3
laffen will, in Beziehung auf die Erfordernijfe unter Nr. 2, 3
und 4 mit ihrer Erflärung zu hören.
89.
Eine von der Regierung oder bon einer Zentral= oder höhe-
ren Derwaltungsbehörde eines Bundezjtaates vollzogene oder be-
jtätigte Beftallung für einen in den unmittelbaren oder mittel=
baren Staatsdienjt oder in den Kirchen-, Schul- oder Kom-
munaldienjt aufgenommenen Ausländer oder Angehörigen eines
anderen Bundesftaates vertritt die Stelle der Naturalijations-
Urkunde, beziehungsweije Aufnahme-Urkunde, fofern nicht ein
entgegenftehender Vorbehalt in der Beitallung ausgedrüdt wird.
St die Anftelung eine® Ausländer im Bundesdienft er-
folgt, jo erwirbt der Angejtellte die StaatSangehörigkeit in
demjenigen Bundesjtaate, in welchem er feinen dienftlichen Wohn-
ib bat.
(Gejeß, betreffend die Naturalijation von Ausländern, welche
im Reich&dienft angejtellt find, von 20. Dezember 1875 — Reich3-
Gelethl. ©. 324 —.)
Ausländern, welche im Reichödienjt angejtellt find, ein Dienft-
einfommen aus der Reich3faffe beziehen und ihren dienjtlichen
MWohnfig im Ausland Haben, darf von demjenigen Bundezitaat,
in welchem fie die Verleihung der Staatsangehörigfeit nacdh-
juden, die Naturalifationd-Arfunde nicht dverjagt werden.
8 10.
Die Naturalifationg-Urfunde, beziehungsweile Aufnahme-
Urkunde begründet mit dem Zeitpunfte der Aushändigung alle
mit der Staat3angehörigfeit verbundenen echte und Pflichten.
8 11.
Die Berleihung der Staatangehörigfeit erjtredt fi, in-
jofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf
die Ehefrau und auf diejenigen minderjährigen Kinder, deren
gejegliche Vertretung dem Aufgenommenen oder Naturalifierten
fraft elterliher Gewalt zujteht. Ausgenommen find Töchter,
die verheiratet find oder verheiratet gewejen find.
8 12.
Der Wohnfi innerhalb eines Bundesftaates begründet für
ih allein die Staat3angehörigfeit nicht.
1*