2.Abin. Staatsangehörigfeit in einem Bundesftaate. (8 22.) 193
jahr3 allgemein aufhören fol. Zu diefem Zeitpunkt wird zwar über
die Dienftverpflihtung der großen Mehrzahl der Wehrpflichtigen end-
gültig entichieden fein; immerhin fommen aber Ausnahmefälle vor, in
denen die Negelung der Militärpflicht erft jpäter erfolgt, und e3 liegt
fein Brund vor, folde Fälle Hier unberüdfichtigt zu Yaffen. Auf diefen
Erwägungen beruht die Fafjung des R. u. St&ef., monad) der Beit-
raum, innerhalb defjen die Beibringung des Zeugniffes erforderlich ift,
zwar wie bisher mit dem Eintritt der Wehrpflicht, d.h. mit der Boll-
endung des fiebzehnten Lebensjahrs, beginnen, fortan aber ohne Rüd-
jiht auf da8 Lebensalter mit der endgültigen Entjcheidung über Die
Dienjtverpflidtung des Wehrpflichtigen aufhören fol.
Mit der Yaflung ‚nachgefuht wird‘ fol zum Ausdrucd gelangen,
dap auch ein von dem gejeglichen Vertreter für den Wehrpflichtigen
geitellter Antrag zu beachten bleibt.
Eine weitere Änderung betrifft den Inhalt des beizubringenden
Zeugnifjes der Erfagfommilfton. Lebtere Hatte bisher zu bejcheinigen,
daß der MWehrpflichtige die Entlafjung nicht bloß in der Abficht nach-
judht, um fich der aktiven Dienftpflit zu entziehen. Diefe Vorfchrift
hat fih nicht bewährt. Sie läßt der meitgehenden Berüdfichtigung
irgendwelcher Nebenabfichten Kaum, mie jolche bei der Auswanderung
Mehrpflichtiger jelten fehlen werden. Die Behörden haben hier zu einer
gleihmäßigen Praris nicht gelangen fönnen. Um die beftehende Unficher-
heit zu befeitigen und einen wirfjameren Schuß gegen Wehrpflicht-
verlegungen zu fchaffen, ift daS Wort ‚bloß‘ gejtrichen. Die Enticheidung
der Erfagfommijftion über den Antrag auf Erteilung des Zeugnifles
voll demgemäß davon abhängig gemadjt werden, ob die Kommilfion
zu der Überzeugung gelangt, daß für das Entlaffungsgefuch die Abficht
des MWehrpflichtigen, fich) der Wehrpflicht zu entziehen, oder aber eine
andere Abficht maßgebend ift.“
5. 84 der Wehrordnung lautet:
„1. Seder Deutiche ift wehrpflichtig und Tann fi) in Ausübung
diejer Pflicht nicht vertreten laffen.
Ausgenommen von der Wehrpflicht jind nur:
a) die Mitglieder regierender Häufer;
b) die Milglieder der mediatifierten, vormal3 reichsjtändischen und
derjenigen Häufer, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durd)
Verträge zugefichert ift oder auf Grund bejonderer NRechtstitel zujteht.
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