A A. Gejebesterte.
8 13.
Die Staatdangehörigfeit geht fortan nur verloren:
durch Entlaffung auf Antrag (88 14 ff.);
. dur) Ausspruch der Behörde (SS 20 und 22);
durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (S 21);
. bei unehelihen Kindern durch eine den gejeßlichen Be-
ftimmungen gemäß erfolgte Legitimation, wenn der Vater
einem anderen Staate angehört ala die Mutter;
5. bei einer Norddeutfchen durch Verheiratung mit dem An-
gehörigen eines anderen Bundesftaates oder mit einem
Ausländer.
Boom -
8 14.
Die Entlaffung wird durch eine von der höheren Ber-
waltungSbehörde de3 Heimatjtaates ausgefertigte Entlaffung3-
Urkunde erteilt.
& 14a.
Die Entlaffung eine3 Staat3angehörigen, der unter elter-
licher Gewalt oder Bormundichaft jteht, Tann von dem gejeß-
lichen Wertreter nur mit Genehmigung de3 Vormundichafts-
gericht? beantragt werden.
Die Genehmigung de Bormundfchaftsgerichts ift nicht er-
forderlih, wenn der Vater oder die Mutter die Entlafjung für
ih und zugleich Fraft elterlicher Gewalt für ein Rind be-
antragt. Erjtredt fich der Wirfungsfreis eines der Mutter be-
jtellten Beiltandes auf die Sorge für die PBerjfon des Kindes,
jo bedarf die Mutter in einem jolchen Falle der Genehmigung
de8 Beiftandes zu dem Antrag auf Entlaffung des Kindes.
S 15.
Die Entlafjung wird jedem Staat3angehörigen erteilt, welcher
nachweilt, daß er in einem anderen Bundeaftaate die Staat3-
angehörigfeit erworben hat.
Sn Ermangelung diejfe8 Nachweifes darf fie nicht erteilt
werden: |
1. Wehrpflichtigen, welche fich in dem Alter vom vollendeten
iebenzehnten bi3 zum vollendeten fünfundzwanzigften Lebens=
jahre befinden, bevor fie ein Zeugnis der Kreig-Erjah-
fommiljion darüber beigebracht haben, daß fie die Ents