Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

A A. Gejebesterte. 
8 13. 
Die Staatdangehörigfeit geht fortan nur verloren: 
durch Entlaffung auf Antrag (88 14 ff.); 
. dur) Ausspruch der Behörde (SS 20 und 22); 
durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (S 21); 
. bei unehelihen Kindern durch eine den gejeßlichen Be- 
ftimmungen gemäß erfolgte Legitimation, wenn der Vater 
einem anderen Staate angehört ala die Mutter; 
5. bei einer Norddeutfchen durch Verheiratung mit dem An- 
gehörigen eines anderen Bundesftaates oder mit einem 
Ausländer. 
Boom - 
8 14. 
Die Entlaffung wird durch eine von der höheren Ber- 
waltungSbehörde de3 Heimatjtaates ausgefertigte Entlaffung3- 
Urkunde erteilt. 
& 14a. 
Die Entlaffung eine3 Staat3angehörigen, der unter elter- 
licher Gewalt oder Bormundichaft jteht, Tann von dem gejeß- 
lichen Wertreter nur mit Genehmigung de3 Vormundichafts- 
gericht? beantragt werden. 
Die Genehmigung de Bormundfchaftsgerichts ift nicht er- 
forderlih, wenn der Vater oder die Mutter die Entlafjung für 
ih und zugleich Fraft elterlicher Gewalt für ein Rind be- 
antragt. Erjtredt fich der Wirfungsfreis eines der Mutter be- 
jtellten Beiltandes auf die Sorge für die PBerjfon des Kindes, 
jo bedarf die Mutter in einem jolchen Falle der Genehmigung 
de8 Beiftandes zu dem Antrag auf Entlaffung des Kindes. 
S 15. 
Die Entlafjung wird jedem Staat3angehörigen erteilt, welcher 
nachweilt, daß er in einem anderen Bundeaftaate die Staat3- 
angehörigfeit erworben hat. 
Sn Ermangelung diejfe8 Nachweifes darf fie nicht erteilt 
werden: | 
1. Wehrpflichtigen, welche fich in dem Alter vom vollendeten 
iebenzehnten bi3 zum vollendeten fünfundzwanzigften Lebens= 
jahre befinden, bevor fie ein Zeugnis der Kreig-Erjah- 
fommiljion darüber beigebracht haben, daß fie die Ents
	        
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