130 B. Erläuterungen 3. Reich3- u. Staatsangehörigfeitsgejeß.
8 24.
Die Entlaffung!) gilt ala nicht erfolgt,?) wenn der Gnt:
laflene beim Ablauf?) eines ahres®) nach der Aushändigung
der Entlafjungsurfunde feinen Wohnfig?) oder feinen dauernden
Aufenthalt 8) im Snland?) Hat.
Dieje VBorfchrift findet feine Anmwendung,®) wenn der Ent:
laflene fich die Staat3angehörigfeit in einem anderen Bundes:
jtaate gemäß $ 20 vorbehalten hat.
Reg.Entw. 819. — KRomn.Entw. 8 19. — Komm.Antr. Nr. 32 Hiff. 3, Nr. 33
Si 1 Budft. a und b, Nr. 43, Nr. 46 Biff. 1, Wr. 52. — Romm.dBer.
.52—53, 85—88. — Gten. Ber. ©. 253 B—C, 5331 A, 57750.
1. Rad) der Begründung des Neg.Entw. jollte durd) die Voririft
des 8 18 Abi. 2 des ©. u. St&ej. (j. oben ©. 5) verhindert werden,
daß die Entlaffung lediglich zu dem Ymwede nachgefuht wird, um auf
dem Wege einer Scheinausmwanderung läjtigen Verpflichtungen gegen das
bisherige Vaterland zu entgehen. Diefe Abficht des Gejeggebers wird
durch die vorliegende Saflung des 8 24 Ubi. 1 in zmerdfmäßigerer Weiie
zur Ausführung gebradt.
MWenngleih die VBorichrift zunächit zur Verhütung der Scheinaus-
wanderung bejtimmt ift, gilt fie doch audy für Fälle, in denen der Ent-
lafiene aus anderen Gründen die Abficht der Auswanderung aufgibt
oder in die Heimat zurüdkehrt.
3. Die Entlaffung ift mit der Aushändigung der Urkunde tat-
fächlich erfolgt. Shre Nechtswirkjamfeit bleibt nicht etwa ein Sahr lang
in der Schmwebe, jondern wird nachträglich völlig aufgehoben, wenn die
Borausjegung de3 $ 24 bj. 1 eingetreten ift. Die Aufhebung mirtt
zurüd biS auf den Zeitpunkt, in dem die Exitlaffungsurfunde ausgehändigt
worden war. (Bgl. Neger Bd. 6 ©. 98, 483, Bd.8 ©. 90, Bd. 10 ©. 307,
Bd. 16 ©. 200, 308, Bd. 30 ©. 323.)
Daß die Entlaffung als nicht erfolgt gilt, ift ein Sabß des öffent-
lihen Rechts. Demgemäß leben die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
des Deutichen wieder auf, alS ob er nicht entlaffen worden märe. Dies
gilt vor allem für die Wehrpflicht und die Steuerpflicht, fomweit die
Berbindlichkeiten hieraus nicht etwa durch den Aufenthalt im Auslande
ausgefchaltet waren. Die Nichtigkeit der Entlaffung wird aud) auf die
Beziehungen des bürgerlichen Rechts 3. B. die Gültigkeit einer Ehe, die
Regitimation, die Chelichfeit eines Kindes uw. Einfluß haben, voraus-
gejegt daß der Entlaffene innerhalb des Neuejahrs nicht eine ausländiice
Staatsangehörigfeit befeflen, jondern als jtaatlos gegolten hatte. Da-