6 A. Gefeßesterte.
820.
Porddeutfche, welche fih im Auslande aufhalten, können
ihrer Staat3angehörigfeit durch einen Beichluß der Sentral-
behörde ihres Heimatjtaates verlujtig erklärt werden, wenn fie
im alle eine Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das
Bundespräfidium für dad ganze Bundesgebiet anzuordnnenden
ausdrüdlichen Aufforderung zur Rüdfehr binnen der darin be=
ftimmten Yrilt Teine Yolge leiten.
8.21.
Norddeutiche, welche da8 Bundesgebiet verlaffen und Jich
zehn Sabre lang ununterbrodhen im Auslande aufhalten, ver-
lieren dadurch ihre Staatangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frift
wird don dem Zeitpunfte ded Austritt3 aus dem Bundedgebiete
oder, wenn der Außdtretende jich im Bejit eines Netjepapieres
oder Heimatfcheine befindet, von dem Zeitpunfte des Ablaufs
diefer Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die
Eintragung in die Matrifel eines Bundezkonjulats. hr Lauf
beginnt von Neuem mit dem auf die Kölchung in der Mtatrifel
folgenden Zage.
Der biernach eingetretene VBerluft der Staatsangehörigfeit
erjtredt jich zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher
Gewalt jtehenden minderjährigen Kinder, fomweit fie fich bei dem
Ehemanne, beziehungswetje Vater befinden.
Sur Norddeutjche, welche ih in einem Gtaate ded Aus-
landes mindejtend fünf Sahre lang ununterbrochen aufhalten
und in demjelben zugleich die Staat3angehörigfeit erwerben,
farın dur Staatävertrag die zehnjährige Frift bi auf eine
fünfjährige vermindert werden, ohne Unterfchied, ob die Betei-
ligten fi im Befite eines Keifepapieres oder Heimatjcheines
befinden oder nicht.
Norddeutichen, welche ihre Staatdangehdrigfert durch zehn-
jährigen Aufenthalt im Auslande verloren und feine andere
Staat3angehörtigfeit erworben haben, Tann die Staatsangehörig-
fett in dem früheren SHeimatitaate wieder verliehen werden,
auch ohne daß fie fich dort niederlaffen.
Norddeutiche, welche ihre Staatdangehörtigkeit durch zehn-
jährigen Aufenthalt im Auslande verloren haben und demnädlt
in da3 Gebiet de3 Norddeutichen Bundes zurüdfehren, eriwerben