Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

Gef. ib. d. Erwerbung u. d. Verluft der Bundes- u. Stantsangehörigfeit. 7 
die Staatsangehödrigfeit in demjenigen Bunbdeaftaate, in welchem 
fie fich niedergelafien Haben, durch eine don der höheren Ber: 
waltungsbehörde audgefertigte Aufnahme-Urfunde, weldde auf 
Rachfuchen ihnen erteilt werden muß. 
8 22, 
Tritt ein Norddeutiher ohne Erlaubnis feiner Regierung 
in fremde Staatödienjte, jo fann die Sentralbehörde feines 
Heimatftaates denjelben durch Bejchluß jeiner Staatsangehörig- 
feit verluftig erklären, wenn er einer ausdrüdlichen Aufforderung 
zum Audtritte binnen der darin bejlimmten Frijt feine Yolge 
Leiitet. 
8.23. 
Wenn ein Norddeuticher mit Erlaubni3 feiner Aegierung 
bei einer fremden Macht dient, jo verbleibt ihm Jeine Staat3- 
angehörigtett. 
5 24. 
Die Erteilung von Aufnahme-Urkunden und in den Yällen 
des S 15 Abjag 1 don Entlafjungs-Urkunden erfolgt Eojtenfret. 
Tür die Erteilung von Entlaffungds-Ürkunden in anderen 
al? den im 8 15 Abjat 1 bezeichneten Fällen darf an Stempel- 
abgaben und Ausfertigungdgebühren zufammen nicht mehr al? 
Höchjtens Ein Taler erhoben werden. 
> 25. 
jyür die beim Erlafje diejes Gejekes im Auslande fi auf- 
Haltenden Angehörigen derjenigen Bundezftaaten, nach deren 
Gefeten die Staatsangehdrigfeit durch einen zehnjährigen oder 
längeren Aufenthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf 
dDtefer Tyrift durch diefes® Gejeß nicht unterbrochen. 
Sür die Angehörigen der übrigen Bundesjtaaten beginnt 
der Yauf der ım $ 21 bejtimmten Frift mit dem Tage der 
Wirkiamteit diefe® Gejeheg. 
8.26, 
Alle diejem Gejege -zumiderlaufenden Vorichriften werden 
aufgehoben. 
21. 
Diejeg Gefet tritt am 1. Sanuar 1871 in Kraft.
	        
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