Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

Schubgebietägel. Reich3- u. Staatsangehörigfeitäge. v. 22. Yuli 1913. 9 
8.2. 
Elfaß-Lothringen gilt im Sinne diejeg Gejees ala Bundes- 
jtaat. 
Die Schubgebiete gelten im Sinne diejfes Gejetes ala Inland. 
Zweiter Abjihnttt. 
Staatangehörigfeit in einem Bundesitaate. 
SG} 
Die Staatsangehörigkett in einem Bundeaftaate wird er- 
tworben 
1. durch Geburt (8 4), 
2. durch Reoitimation ($ 5), 
3. durch Eheichließung (8 6), 
4. für einen Deutfchen durch Aufnahme ($$ 7, 14, 16), 
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (SS 8 bi3 16). 
54. | 
Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutfchen 
die Staat3angehörigteit de3 DBater3, dag uneheliche Kind einer 
Deutfchen die Staatdangehörigkeit der Neutter. 
Gin Kind, dad in dem Gebiet eine Bundezftaat3 auf: 
gefunden wird (Zindelfind), gilt bis zum Beweife des Gegen- 
teil al3 Kind eines Angehörigen diefe® Bundezitaat2. 
S 5. 
Eine nach den deutichen Gefegen wirffame Legitimation 
durch einen Deutjchen begründet für dag Kind die Ctaat2- 
angehödrigfeit de3 Water3. 
8.6. 
Durch die Ehefchließung mit einem Deutjchen erwirbt die 
grau die Staat3angehörigkeit de Mannes. 
81. 
Die Aufnahme muß einem Deutfchen von jedem Bundes- 
Itaat, in deffen Gebiet er fich niedergelaffen hat, auf feinen 
Antrag erteilt werden, fall8 fein Grund vorliegt, der nach 
den 38 3 biS 5 des Gejehes über die Freizügigkeit vom 1. No- 
vember 1867 (Bundes-Gefebbl. ©. 55) die Ahbweifung eines
	        
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