fullscreen: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

12 A. Gejegesterte. 
gehört hat, auf Jeinen Antrag eingebürgert werden, wenn er 
den Erforderniffen des $ 8 Ab). 1 Nr. 1, 2 entjpricht; dem 
ehemaligen Deutichen jteht gleich, wer von einem jolchen ab- 
jtammt oder an Sindes Staatt angenommen tft. Por der 
Einbürgerung it dem Keichöfanzler Mitteilung zu machen; 
die Einbürgerung unterbleibt, wenn der HReichdfanzler DBe- 
denfen erhebt. 
8 14. 
Die von der Regierung oder der SZentral- oder höheren 
Berwaltungsbehörde eines Bundesitaats vollzogene oder beitätigte 
Anftelung im unmittelbaren oder mittelbaren Staat3dienit, 
im Dienfte einer Gemeinde oder eine Gemeindeverbandes, im 
öffentlichen Schuldienjt oder im Dienjte einer von dem Bundes- 
ftaat anerkannten Religiondgejelichaft gilt für einen Deutjchen 
al Aufnahme, für einen Ausländer ald Einbürgerung, jofern 
nicht in der Anftelung3- oder Beitätigungdurfunde ein Vor- 
behalt gemacht wird. 
Diefe Vorfchrift findet feine Anwendung auf die Anftellung 
ala Offizier oder Beamter des Beurlaubtenftandes. 
S 15. 
Die im Reichödienit erfolgte Anjtellung eine3 Ausländer, 
der feinen dienjtlichen MWohnfi in einem Bundezitaate hat, 
gilt ald Einbürgerung in diefen Bundesitaat, jofern nicht in 
der Anjtellungsurfunde ein Vorbehalt gemacht wird. 
Hat der Angejtellte feinen dienjtlichen Wohnfig im Aus- 
land und bezieht er ein Dienfteinfommen aus der Reichafaffe, 
jo muß er von dem DBundesftaate, bei dem er den Antrag 
jtellt, eingebürgert werden; bezieht er fein Dieniteinfommen 
aus der NReichdfaffe, jo fann er mit Zuftimmung de3 Reich3- 
fanzler3 eingebürgert werden. 
8 16. 
Die Aufnahme oder Einbürgerung wird wirffam mit der 
Aushändigung der von der höheren Verwaltungsbehörde hier- 
über audgefertigten Urkunde oder der Urkunde über die unter 
den DVoraudfegungen des 8 14 oder des S 15 Abi. 1 erfolgte 
Anitellung. 
Die Aufnahme oder Einbürgerung erftredt fi), infofern 
nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleid)
	        
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