12 A. Gejegesterte.
gehört hat, auf Jeinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
den Erforderniffen des $ 8 Ab). 1 Nr. 1, 2 entjpricht; dem
ehemaligen Deutichen jteht gleich, wer von einem jolchen ab-
jtammt oder an Sindes Staatt angenommen tft. Por der
Einbürgerung it dem Keichöfanzler Mitteilung zu machen;
die Einbürgerung unterbleibt, wenn der HReichdfanzler DBe-
denfen erhebt.
8 14.
Die von der Regierung oder der SZentral- oder höheren
Berwaltungsbehörde eines Bundesitaats vollzogene oder beitätigte
Anftelung im unmittelbaren oder mittelbaren Staat3dienit,
im Dienfte einer Gemeinde oder eine Gemeindeverbandes, im
öffentlichen Schuldienjt oder im Dienjte einer von dem Bundes-
ftaat anerkannten Religiondgejelichaft gilt für einen Deutjchen
al Aufnahme, für einen Ausländer ald Einbürgerung, jofern
nicht in der Anftelung3- oder Beitätigungdurfunde ein Vor-
behalt gemacht wird.
Diefe Vorfchrift findet feine Anwendung auf die Anftellung
ala Offizier oder Beamter des Beurlaubtenftandes.
S 15.
Die im Reichödienit erfolgte Anjtellung eine3 Ausländer,
der feinen dienjtlichen MWohnfi in einem Bundezitaate hat,
gilt ald Einbürgerung in diefen Bundesitaat, jofern nicht in
der Anjtellungsurfunde ein Vorbehalt gemacht wird.
Hat der Angejtellte feinen dienjtlichen Wohnfig im Aus-
land und bezieht er ein Dienfteinfommen aus der Reichafaffe,
jo muß er von dem DBundesftaate, bei dem er den Antrag
jtellt, eingebürgert werden; bezieht er fein Dieniteinfommen
aus der NReichdfaffe, jo fann er mit Zuftimmung de3 Reich3-
fanzler3 eingebürgert werden.
8 16.
Die Aufnahme oder Einbürgerung wird wirffam mit der
Aushändigung der von der höheren Verwaltungsbehörde hier-
über audgefertigten Urkunde oder der Urkunde über die unter
den DVoraudfegungen des 8 14 oder des S 15 Abi. 1 erfolgte
Anitellung.
Die Aufnahme oder Einbürgerung erftredt fi), infofern
nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleid)