NReich3- u. Staatsangehörigkeitögejeg v. 22. Suli 1913. 11
Antrag geftellt wird, auf deren Kinder oder Enkel jowie
auf Berfonen, die von einem Angehörigen dee Staates
an Kindes Statt angenommen find, e3 jei denn, daß der
Antragiteler einem ausländiihen Staate angehört,
3. auf Ausländer, die im Deutihen Reiche geboren find,
wenn fie jich in dem Bundezitaate, bei dem der Antrag
geftellt wird, bi3 zur Vollendung des einundzwangzigiten
Lebensjahre dauernd aufgehalten Haben und die Ein-
bürgung innerhalb zmweier jahre nach diefem Zeitpunft
beantragen.
& 10.
Die Witwe oder gefchiedene Ehefrau eines Ausländers, die
zur Zeit ihrer Chejchließung eine Deutfhe war, muß auf
ihren Antrag von dem Bundesftaat, in deifen Gebiete fie fich
niedergelaffen hat, eingebürgert werden, wenn fie den Erforder-
niffen des S 8 Abf. 1 Nr. 1, 2 entjpricht. Ueber das Er-
fordernig unter Wr. 2 tft vor der Einbürgerung die Gemeinde
de3 Niederlaflunggort3 zu hören.
Ss 11.
Gin ehemaliger Deuticher, der al3 Weinderjähriger die Reich3=
angehörigfeit durch Entlaffung verloren hat, muß anf feinen
Antrag don dem Bundesitaat, in deifen Gebiet er fich nieder-
gelafjen hat, eingebürgert werden, wenn er den Erfordernifien
des S 8 Abf. 1 entfpriht und den Antrag innerhalb zmeier
Sabre nach der Boljährigfert jtelt. Die Borjchrift des S 8
Ani. 2 findet Anwendung.
& 12.
Ein Ausländer, der mindejtend ein Sahr wie ein Deutjcher
im Heere oder in der Marine aktiv gedient hat, muß auf
feinen Antrag von dem Bundezitaat, in deifen Gebiet er fich
niedergelaflen hat, eingebürgert werden, wenn er den Erforder-
nifien des $S 8 Abf. 1 enfpriht und die Einbürgerung nicht
das Wohl des Reichs oder eines Bundeaftaat3 gefährden würde.
Die Vorfchriften de3 SS Abf. 2 und de8 SI Abf. 1 finden
Anwendung.
& 18.
Ein ehemaliger Deutfcher, der fich nicht im Snland nieder-
gelajjen hat, kann von dem Bundezftaate, dem er früher an=