Keichs- u. Staatsangehörigkeitögefeg dv. 22. Zult 1913. 13
auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gejegliche
Pertretung dem Aufgenommenen oder Eingebürgerten Fraft
elterlicher Gewalt zufteht. Ausgenommen find Töchter, die ver-
heiratet find oder verheiratet gewejen find.
8 17.
Die Staatsangehörigfeit geht verloren
durch Entlafjung (85 18 bis 24),
9. durch den Erwerb einer ausländiichen Staat3angehörig-
fett (8 25), |
durch Nichterfüllung der Wehrpflicht (88 26, 29),
durch Ausspruch der Behörde (88 27 bis 29),
für ein uneheliches Kind durch eine von dem Angehörigen
eine® anderen Bundesftaat3 oder don einem Ausländer
bewirkte und nach den deutichen Gejegen wirfjame Legiti-
mation,
6. für eine Deutjche durch Ehejchließung mit dem Angehörigen
eine? anderen Bundezftaat3 oder mit einem Ausländer.
8 18.
Die Entlaffung einer Ehefrau fann nur von dem Manne
und, jofern diefer ein Deutfcher ift, nur zugleich mit jeiner
Entlaffung beöntragt werden. Der Antrag bedarf der Zus
ftimmung der Fran.
& 19.
Die Entlaffung einer Berfon, die unter elterlicher Gewalt
oder unter VBormundichaft fteht, fan nur von dem gejeßlichen
Bertreter und nur mit Genehmigung de deutihen Vormund-
Ichaftögericht8 beantragt werden. Gegen die Entjcheidung des
PBormundichaftsgericht3 Jteht auch der Staat3anwaltichaft die
Beichwerde zu; gegen den Beichluß des Beichwerdegericht ıft
die weitere Bejchwerde unbejchräntt zuläjfig.
Die Genehmigung ded VBormundichaftsgerichtd it nicht er-
forderlih, wenn der Vater oder die Mutter die Entlaffung für
fi) und zugleich fraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt
und dem Antragfteller die Sorge für die Perfon diefes Kindes
zufteht. Erjtrect fich der MWirkfungsfreiß eines der Mutter be-
ftellten Beiftandes auf die Sorge für die Berfon des Kindes,
jo bedarf die Mutter zu dem Antrag auf Entlaffung des Kindes
der Genehmigung des Beritandes.
EN
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