Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

14 A. Gejeßesterte. 
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Die Entlaffung au3 der Staat3angehörigfeit in einem 
Bundesjtaate bewirkt gleichzeitig die Entlaffung aus der Staat3- 
angehörigtett in jedem anderen Bundeaftaate, jomweit fich der 
Entlafjene nicht die Staat3angehörigfeit in einem anderen 
Bundezjtaate durch eine Erklärung gegenüber der zuftändigen 
Behörde des entlaffenden Staates vorbehält. Diefer Vorbehalt 
muß in der Entlaffungsurfunde vermerft werden. 
& 21. 
Die Entlajljung muß jedem Staatdangehörigen auf jeinen 
Antrag erteilt werden, wenn er die Staatsangehörigfeit in 
einem anderen Bundezftaate bejitt und fich diefe gemäß 8 20 
borbehält. 
8 22. 
Tehlt e8 an den Boraudfegungen des $ 21, jo wird Die 
Entlaffung nicht erteilt 
1. Wehrpflichtigen, über deren Dienftverpflichtung noch nicht 
endgültig enjchteden ift, Jofern fie nicht ein Yeugniß der 
Srijagfommilfion darüber beibringen, daß nach der Ueber 
zeugung der Kommiffion die Entlaffung nicht in der Ab- 
ficht nachgefucht wird, die Erfüllung der aktiven Dienft- 
pflicht zu umgehen, 
2. Mannichaften des aktiven Heered, der aktiven Marine 
oder der aktiven Schußtruppen, 
3. Mannichaften ded Beurlaubtenjtandes der im 8 56 Nr. 2 
bis 4 de3 Neichamilitärgefees bezeichneten Art, fofern fie 
nicht die Genehmigung der Wilitärbehörde erhalten haben, 
4. fonjtigen Wannjchaften de3 Beurlaubtenitandes, nachdem 
fie eine Einberufung zum aftiven Dienjte erhalten haben, 
5. Beamten und Offizieren, mit Einfchluß derer de3 De- 
urlaubtenjtandes, bevor fie au dem Dienite entlafjen find. 
Aus anderen ald den in Ab. 1 bezeichneten Gründen darf 
in Triedenzzeiten die Entlaffung nicht dverjagt werden. Für 
die Seit eines Srieged oder einer Kriegögefahr bleibt dem 
Railer der Exrlaß bejonderer Anordnungen vorbehalten. 
828. 
Die Entlaffung wird wirffam mit der Aushändigung einer
	        
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