Neichs- u. Staatsangehörigfeitägefeg v. 22. Zuli 1913. 15
von der höheren Verwaltungäbehörde des Heimatitaat3 au8-=
gefertigten Entlaffungsurfunde. Die Urkunde wird nicht au8-
gehändigt an Perjonen, die verhaftet find oder deren er-
haftung oder Teltnahme von einer Gerichts= oder Bolizeibehörde
angeordnet tft.
Soll fih die Entlaffung zugleich auf die Ehefrau oder die
Kinder des Antragitellerß beziehen, jo müflen auch dieje Per-
onen in der Entlaflungsurfunde mit Namen aufgeführt werden.
5 24.
Die Entlaffung gilt al® nicht erfolgt, wenn der Entlaffene
beim Ablauf eine Hahres nach der Aushändigung der Ent-
laffungäurfunde feinen Wohufig oder jeinen dauernden Aufent-
halt im Snland hat.
Diefe Borfchrift findet feine Anwendung, wenn der Ent-
laffene fich die Staatsangehdrigfeit in einem anderen Bundes-
itaate gemäß $ 20 vorbehalten hat.
8 25.
Sin Deutjcher, der im Snland weder feinen Wohnfig nod
feinen dauernden Aufenthalt Hat, verliert Jeine Staat3angehörig-
feit mit dem Erwerb einer außländiichen Staatsangehörigteit,
wenn diefer Erwerb auf feinen Antrag oder auf den Antrag
des Ehemanns oder des gejeblichen Vertreters erfolgt, die Ehe-
frau und der VBertretene jedoch nur, wenn die Borausjeßungen
vorliegen, unter denen nach den SS 18, 19 die Entlaffung be-
antragt werden Tünnte.
Die Staat3angehörigfeit verliert nicht, wer vor dem Er-
werbe der ausländilchen Staatsangehürigleit auf jeinen Antrag
die Schriftliche Genehmigung der zujtändigen Behörde feines
Heimatjtaat3 zur Beibehaltung feiner StaatSangehörigfeit er-
halten hat. Bor der Erteilung der Genehinigung ift der deutfche
Konjul zu Hören.
Unter Zujtimmung de3 Bundesrat? Tann don dem Keich?-
fangler angeordnet werden, daB Berjonen, welche die GStaat3-
angehdrigfeit in einem beftimmten ausländischen Staate erwerben
wollen, die im Abf. 2 vorgefehene Genehmigung nicht erteilt
werden darf.
8 26.
Ein militärpflichtiger Deutfcher, der im Inland weder feinen