Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

Neichs- u. Staatsangehörigfeitägefeg v. 22. Zuli 1913. 15 
von der höheren Verwaltungäbehörde des Heimatitaat3 au8-= 
gefertigten Entlaffungsurfunde. Die Urkunde wird nicht au8- 
gehändigt an Perjonen, die verhaftet find oder deren er- 
haftung oder Teltnahme von einer Gerichts= oder Bolizeibehörde 
angeordnet tft. 
Soll fih die Entlaffung zugleich auf die Ehefrau oder die 
Kinder des Antragitellerß beziehen, jo müflen auch dieje Per- 
onen in der Entlaflungsurfunde mit Namen aufgeführt werden. 
5 24. 
Die Entlaffung gilt al® nicht erfolgt, wenn der Entlaffene 
beim Ablauf eine Hahres nach der Aushändigung der Ent- 
laffungäurfunde feinen Wohufig oder jeinen dauernden Aufent- 
halt im Snland hat. 
Diefe Borfchrift findet feine Anwendung, wenn der Ent- 
laffene fich die Staatsangehdrigfeit in einem anderen Bundes- 
itaate gemäß $ 20 vorbehalten hat. 
8 25. 
Sin Deutjcher, der im Snland weder feinen Wohnfig nod 
feinen dauernden Aufenthalt Hat, verliert Jeine Staat3angehörig- 
feit mit dem Erwerb einer außländiichen Staatsangehörigteit, 
wenn diefer Erwerb auf feinen Antrag oder auf den Antrag 
des Ehemanns oder des gejeblichen Vertreters erfolgt, die Ehe- 
frau und der VBertretene jedoch nur, wenn die Borausjeßungen 
vorliegen, unter denen nach den SS 18, 19 die Entlaffung be- 
antragt werden Tünnte. 
Die Staat3angehörigfeit verliert nicht, wer vor dem Er- 
werbe der ausländilchen Staatsangehürigleit auf jeinen Antrag 
die Schriftliche Genehmigung der zujtändigen Behörde feines 
Heimatjtaat3 zur Beibehaltung feiner StaatSangehörigfeit er- 
halten hat. Bor der Erteilung der Genehinigung ift der deutfche 
Konjul zu Hören. 
Unter Zujtimmung de3 Bundesrat? Tann don dem Keich?- 
fangler angeordnet werden, daB Berjonen, welche die GStaat3- 
angehdrigfeit in einem beftimmten ausländischen Staate erwerben 
wollen, die im Abf. 2 vorgefehene Genehmigung nicht erteilt 
werden darf. 
8 26. 
Ein militärpflichtiger Deutfcher, der im Inland weder feinen
	        
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