Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

Reichs- u. Staat3angehörigfeitägefeß dv. 22. Zuli 1913. 17 
Gehört er mehreren Bundesflaaten an, jo verliert er durch) 
den Beihluß die Staatsangehörigfeit in allen Bundesstaaten. 
8.29, 
Der Berluft der Staatdangehörigfeit in den Yällen des 
s 26 Abf. 1, 2 und der 3$ 27, 28 fowie der Miedereriverb 
der Staat3angehörigfeit in den Fällen des S 26 Abf. 3 Saf 2 
erftrect fich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, 
deren gejebliche Vertretung dem Ausgejchiedenen oder dem Bieder- 
eingebürgerten fraft elterlicher Gewalt zufteht, joweit fich die 
Ehefrau oder die Kinder mit ihm in Häuglicher Gemeinfchaft 
befinden. Ausgenommen find Zöchter, die bverheiratet find oder 
verheiratet gewejen find. 
8 30, 
Gin ehemaliger Deutjcher, der dor dem Snfrafttreten diejes 
Sejeges die Reichdangehörigfeit durch Entlaffung verloren hat, 
aber bei Anwendung der Borfchrift des S 24 Abf. 1 ala nicht 
entlafien gelten würde, muB auf feinen Antrag von dem Bunde3- 
ftaat, in deijen Gebiet er jich niedergelafjen Hat, eingebitrgert 
werden, wenn er jeit dem im $ 24 Abi. 1 bezeichneten SBeit- 
punkt feinen Wohnfi im Inland behalten hat und den Er- 
forderniffen des $ 8 Abj. 1 entjpricht, auch den Antrag inner- 
halb eines Jahres nach dem nkrafttreten diefes Gejetes jtellt. 
Die Borichrift de S 8 Abi. 2 findet Anwendung. 
8 31. 
Ein ehemaliger Deuticher, der dor dem Synkfrafttreten diefes 
Gefeßes die Reichdangehdrigkeit nach $ 21 des Gefehes über die 
Grwerbung und den Verluft der Bunde3- und Staat3angehörig- 
feit vom 1. $uni 1870 (Bundes-Gejegbl. ©. 355) durd) zehn- 
jährigen Aufenthalt im Ausland verloren hat, muß von dem 
Bundesftaat, in deffen Gebiet er fich niedergelaffen hat, ein- 
gebürgert werden, wenn er feinem Staate angehört. 
Da3 gleiche gilt von ‚dem ehemaligen Angehörigen eines 
Bundesftaat3 oder eine in einen jolchen einverleibten Staates, 
der bereit vor dem Sfnfrafttreten des Gejeßes vom 1. Juni 
1870 nad) Xandesrecht feine Staat3angehörigfeit durch Aufent- 
halt außerhalb feines Heimatitaat? verloren Hat. 
v.Welfer, Neiche- und Staat3angehödrigfeitägejeb. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.