18 A. Gejegeäterte.
8 32,
Sin militärpflichtiger Deutfcher, der zur Zeit des Synkfraft-
treten diejfes Gejeges im Sinland weder feinen Wohnfit noch
feinen dauernden Aufenthalt Hat und dor diefem Zeitpunkt das
neunundziwanzigite, aber noch nicht das dreiundvierzigite Veben3-
jahr vollendet hat, verliert feine Staatangehörigfeit mit dem
Ablauf zweier Sabre, Jofern er innerhalb diefer Frift feine
endgültige Entfcheidung über feine Dienftverpflichtung herbei=
geführt hat.
Ein fahnenflüchtiger Deuticher der im 8 26 Ab}. 2 bezeich-
neten Art, der zur Zeit des Sinfrafttreteng diejfes Gejebes im
Snland weder jeinen Wohnfig noch feinen dauernden Aufent-
Halt Hat und vor diefem Zeitpunkt da dreiundvterzigite Lebenz-
jahr noch nicht vollendet hat, verliert jeine Staatsangehödrigfeit
mit dem Ablauf zweier Jahre, Jofern er fich nicht innerhalb
diefer Yrilt vor den Militärbehörden gejtellt.
Die Vorichriften de3 8 26 Abf. 3 und des S 29 finden
entiprechende Anwendung.
Dritter Abfchnitt.
Unmittelbare Neichdangehörigfeit.
8 33,
Die unmittelbare Reich3angehörigkeit fann verliehen werden.
1. einem Ausländer, der fih in einem Schubgebiete nieder-
gelajjfen hat, oder einem Eingeborenen in einem Schuß:
gebiete;
2. einem ehemaligen Deutijchen, der ih nicht im Sinland
niedergelaffen hat; dem ehemaligen Deutjchen Iteht gleich,
wer von ihm abjftammt oder an Kindes Statt angenom=
men ill.
8 34.
Einen Ausländer, der im Keich&dtenit angejtelt ıjt und
feinen dienstlichen Wohnfig im Ausland hat, muß auf jeinen
Antrag die unmittelbare Reichsangehörigfeit verliehen merden,
wenn er ein Dienjleinfommen aus der Reichöfaile bezieht; fie
fann ihm verliehen werden, wenn er ein jolches Einkommen
nicht bezieht.