Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

18 A. Gejegeäterte. 
8 32, 
Sin militärpflichtiger Deutfcher, der zur Zeit des Synkfraft- 
treten diejfes Gejeges im Sinland weder feinen Wohnfit noch 
feinen dauernden Aufenthalt Hat und dor diefem Zeitpunkt das 
neunundziwanzigite, aber noch nicht das dreiundvierzigite Veben3- 
jahr vollendet hat, verliert feine Staatangehörigfeit mit dem 
Ablauf zweier Sabre, Jofern er innerhalb diefer Frift feine 
endgültige Entfcheidung über feine Dienftverpflichtung herbei= 
geführt hat. 
Ein fahnenflüchtiger Deuticher der im 8 26 Ab}. 2 bezeich- 
neten Art, der zur Zeit des Sinfrafttreteng diejfes Gejebes im 
Snland weder jeinen Wohnfig noch feinen dauernden Aufent- 
Halt Hat und vor diefem Zeitpunkt da dreiundvterzigite Lebenz- 
jahr noch nicht vollendet hat, verliert jeine Staatsangehödrigfeit 
mit dem Ablauf zweier Jahre, Jofern er fich nicht innerhalb 
diefer Yrilt vor den Militärbehörden gejtellt. 
Die Vorichriften de3 8 26 Abf. 3 und des S 29 finden 
entiprechende Anwendung. 
Dritter Abfchnitt. 
Unmittelbare Neichdangehörigfeit. 
8 33, 
Die unmittelbare Reich3angehörigkeit fann verliehen werden. 
1. einem Ausländer, der fih in einem Schubgebiete nieder- 
gelajjfen hat, oder einem Eingeborenen in einem Schuß: 
gebiete; 
2. einem ehemaligen Deutijchen, der ih nicht im Sinland 
niedergelaffen hat; dem ehemaligen Deutjchen Iteht gleich, 
wer von ihm abjftammt oder an Kindes Statt angenom= 
men ill. 
8 34. 
Einen Ausländer, der im Keich&dtenit angejtelt ıjt und 
feinen dienstlichen Wohnfig im Ausland hat, muß auf jeinen 
Antrag die unmittelbare Reichsangehörigfeit verliehen merden, 
wenn er ein Dienjleinfommen aus der Reichöfaile bezieht; fie 
fann ihm verliehen werden, wenn er ein jolches Einkommen 
nicht bezieht.
	        
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