Reichs- u. Staatdangehörigfeitsgejeß dv. 22. Suli 1913. 19
8 85.
Yuf die unmittelbare Keichsangehdrigfeit finden die VBor-
schriften diefes Gejeges über die Staatsangehörigfeit in einem
Bundesftaate mit Ausnahme der VBorjchriften des SA Abf. 2,
se3 88 Abi. 2, des 5 10 Saß 2, des $S 11 Sa 2, des $ 12
Sab 2 und der SS 14, 21 mit der Maßgabe entjprechende
Anwendung, daß an die Stelle der Zentralbehörde des Bundeg-
itaatö Der Reichöfanzler und an die Stelle der Höheren Ver-
waltung&öbehörde der Keichsfanzler oder die von ihm bezeichnete
Behörde treten.
Vierter Abicnitt.
Shlupbeitimmungen.
8 56.
Unberührt bleiben die Staatöverträge, die don Bundes-
ftaaten mit außländiichen Staaten vor dem Inkrafttreten diefes
Sejehes gefchloffen find.
8837.
Soweit in Retchögejegen oder in Landesgejeken auf Vor-
Schriften des Gefekes über die Eriwerbung und den Verluft der
Bundes- und Staatsangehörigfeit vom 1. $uni 1870 oder deg
Gejetes, betreffend die Naturalijation von Ausländern, welche
im Reich8dienjt angeftellt find, vom 20. Dezember 1875 ver-
wiejen ift, treten an deren Stelle die entjprechenden Vorfchriften
dieje8 Gejebes.
838.
Sn den Fällen de3 8 7, der 88 10, 11, 12, 30, 31 und
de3 8 34 erjter Halbjag werden die Aufnahme- oder Ein-
bürgerungäurfunden fojtenfrei erteilt. Da3 gleiche gilt für die
Grteilung von Entlaffungsurfunden in den Yällen des S 21.
Für die Erteilung von Entlaffungsurfunden in anderen
ala den im 8 21 bezeichneten Fällen dürfen an Stempelabgaben
und Ausfertigungsgebühren zufammen nicht mehr ald drei
Mark erhoben werden.
8 39.
Der Bundesrat erläßt Beftimmungen über die Aufnahmes,
Einbürgerungd- und Entlaffungdurfunden fowie über die Ur-
Funden, die zur Bejcheinigung der Staatdangehdrigfeit dienen.
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