Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

Reichs- u. Staatdangehörigfeitsgejeß dv. 22. Suli 1913. 19 
8 85. 
Yuf die unmittelbare Keichsangehdrigfeit finden die VBor- 
schriften diefes Gejeges über die Staatsangehörigfeit in einem 
Bundesftaate mit Ausnahme der VBorjchriften des SA Abf. 2, 
se3 88 Abi. 2, des 5 10 Saß 2, des $S 11 Sa 2, des $ 12 
Sab 2 und der SS 14, 21 mit der Maßgabe entjprechende 
Anwendung, daß an die Stelle der Zentralbehörde des Bundeg- 
itaatö Der Reichöfanzler und an die Stelle der Höheren Ver- 
waltung&öbehörde der Keichsfanzler oder die von ihm bezeichnete 
Behörde treten. 
Vierter Abicnitt. 
Shlupbeitimmungen. 
8 56. 
Unberührt bleiben die Staatöverträge, die don Bundes- 
ftaaten mit außländiichen Staaten vor dem Inkrafttreten diefes 
Sejehes gefchloffen find. 
8837. 
Soweit in Retchögejegen oder in Landesgejeken auf Vor- 
Schriften des Gefekes über die Eriwerbung und den Verluft der 
Bundes- und Staatsangehörigfeit vom 1. $uni 1870 oder deg 
Gejetes, betreffend die Naturalijation von Ausländern, welche 
im Reich8dienjt angeftellt find, vom 20. Dezember 1875 ver- 
wiejen ift, treten an deren Stelle die entjprechenden Vorfchriften 
dieje8 Gejebes. 
838. 
Sn den Fällen de3 8 7, der 88 10, 11, 12, 30, 31 und 
de3 8 34 erjter Halbjag werden die Aufnahme- oder Ein- 
bürgerungäurfunden fojtenfrei erteilt. Da3 gleiche gilt für die 
Grteilung von Entlaffungsurfunden in den Yällen des S 21. 
Für die Erteilung von Entlaffungsurfunden in anderen 
ala den im 8 21 bezeichneten Fällen dürfen an Stempelabgaben 
und Ausfertigungsgebühren zufammen nicht mehr ald drei 
Mark erhoben werden. 
8 39. 
Der Bundesrat erläßt Beftimmungen über die Aufnahmes, 
Einbürgerungd- und Entlaffungdurfunden fowie über die Ur- 
Funden, die zur Bejcheinigung der Staatdangehdrigfeit dienen. 
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