Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

Borwort. 
D0e ift“, beginnt das neue Gejeb und bekundet 
r mit diefen Worten, Daß der Bürger ded Deutjchen Neichs 
aufgehört hat, ein namenlojer „Bundesangehöriger” zu fein. 
Der Wechjel des Ausdruds fennzeichnet den Werdegang, den 
der innere Yulammenichluß der Glieder einer Bolfsgemein- 
haft und Die Feitigung ihrer Stellung nach außen in vier 
Sahrzehnten vollbracht Hat. Längjt weiß das Ausland, was 
ein Deutjcher ift, und fragt nicht mehr, ob er aus Breußen 
oder Bayern, Sachlen oder Helien ftammt. in aller Welt 
iit das Bild der Eigenart jeiner Volfsgenofjen und der Be- 
deutung feines Heimatlands feit umrifjen. So ift der Wandel 
des „Bundesangehörigen” zum „Deutichen” ein Markitein auf 
dem Wege der Eritarfung des Reiche. An die Stelle der 
Sleichgültigfeit gegen die Mitbürger, Die in Die <Fremde ge- 
zogen, und der ängitlihen Sorge um die Xajten, die dem 
Mutterlande für die Hilfefutchenden Söhne in der Ferne er- 
wachen fönnten, ift das Pflichtbewußtiein gegenüber den Vor- 
fanpfern für daS Deutichtum im Yuslande und der Welt- 
machtgedanfe getreten, dejien Verwirklichung auf der Erhaltung 
und Stärkung deuticher Kraft jenfeit3 der Heimatlichen Grenz- 
pfähle beruht. 
Damit ift das Recht, jih Deutfcher zu nennen, zu höherem 
Werte erhoben und zum Ehrenrechte geworden. Sein dauernder 
Belts ift nicht mehr an die Beachtung von Förmlichkeiten 
gelnüpft; von nun an bleibt Deutfcher, wer jeine Pflichten 
gegen das SBaterland erfüllt. Alz oberjte Pflicht aber nennt
	        
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