Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

294 E. Bollzugsvorfchriften. 
in geringfügigen Sachen zu erlaffen, es ift vielmehr vor der Belannt- 
machung eines Stedbriefes jedesmal forgfältig zu prüfen, ob die 
Schwere der Tat oder die Gefährlichkeit des Täterd oder andere be 
londere Umftände eine folche Belanntmahung angemejjen oder erforder: 
lich eriheinen laflen. 
Um der beitimmungdmwidrigen Auöftellung von Heimatjcheinen 
und Staatsangehörigfeitsausmeilen (auch Päfjen pp.) vorzubeugen, ilt 
von der zur Erteilung zuftändigen Behörde in allen nicht etwa jchon 
dur die Einfihtnahme in das Deutiche Fahndungsblatt und in da3 
Bentralpolizeiblatt geflärten Yällen die zuftändige Strafregifterbehörde 
um eine Mitteilung darüber zu erjfudhen, ob der Antragjteller fi 
der Vollitredung einer in Deutichland gegen ihn erkannten, noch nicht 
verjährten Strafe entzieht, und ob er — jei eö behufs Strafverfolgung, 
jei es behufs Strafvollitredung — jtedbrieflich verfolgt wird. Sn ein- 
wandfreien Fällen fanrı von einer derartigen Nachfrage abgejehen werden. 
Den zur Erteilung von Ausmweispapieren zuftändigen Behörden 
bleibt e8 unbenommen, jih außerdem, fall ed notwendig erjcheint, 
auf anderem Mege, 3. B. dur) Rüdfrage bei der Wolizeibehörde des 
Geburtsortes, des legten Mohnfiges oder des legten Aufenthaltsortes 
des Antragftellers, Gemißheit darüber zu verjchaffen, ob dem Antrage 
feine Bedenten entgegenjtehen. 
Durch derartige Rüdfragen ift — falls erforderlid — auch feit- 
zuftellen, ob nicht einer der in II Ziff. 2 aufgeführten Verjagungs- 
gründe vorliegt. 
2. Für Heimatjcheine gilt außerdem die Beichränfung, daß fie 
auögeftellt werden dürfen: 
a) PVerlonen männlichen Belchlehts, die noch nicht mehrpflihtig 
find, d. 5. das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet Haben, 
nur für die Zeit bi3 zum Eintritt ihrer Militärpflicht, d.h. 
bi3 zum 1. Sanuar desjenigen Kalenderjahres, in dem fie da3 
20. Zebensjahr vollenden; 
b) Wehrpflichtigen, die fih no) nit im militärpflichtigen Alter 
befinden, für eine über den Zeitpunft des Eintritt3 in Diejes 
Alter hinaudliegende Zeit nur injomeit, al3 fie eine Beicheint: 
gung ded Zioilvorfigenden der Erjaglommiffton ihres Geftellungs- 
orted darüber erbringen, daß ihrer Abmejenheit für die beab- 
fichtigte Dauer gejeglihe Hindernifje nicht entgegenitehen (Wehr: 
ordnung $ 107 Ziff. 1); 
c) Militärpflichtigen (8 22 der Mehrordnung) nur beim Nad;: 
weile ihrer Zurüditellung und für die Dauer derjelben; 
d) Wehrpflichtigen, über deren Dienftpfliht endgültige Entjieheidung 
getroffen if, nur, wenn fie fi über die Erfüllung ihrer 
militäriihen Pflichten ausmeifen Tönnen.
	        
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