294 E. Bollzugsvorfchriften.
in geringfügigen Sachen zu erlaffen, es ift vielmehr vor der Belannt-
machung eines Stedbriefes jedesmal forgfältig zu prüfen, ob die
Schwere der Tat oder die Gefährlichkeit des Täterd oder andere be
londere Umftände eine folche Belanntmahung angemejjen oder erforder:
lich eriheinen laflen.
Um der beitimmungdmwidrigen Auöftellung von Heimatjcheinen
und Staatsangehörigfeitsausmeilen (auch Päfjen pp.) vorzubeugen, ilt
von der zur Erteilung zuftändigen Behörde in allen nicht etwa jchon
dur die Einfihtnahme in das Deutiche Fahndungsblatt und in da3
Bentralpolizeiblatt geflärten Yällen die zuftändige Strafregifterbehörde
um eine Mitteilung darüber zu erjfudhen, ob der Antragjteller fi
der Vollitredung einer in Deutichland gegen ihn erkannten, noch nicht
verjährten Strafe entzieht, und ob er — jei eö behufs Strafverfolgung,
jei es behufs Strafvollitredung — jtedbrieflich verfolgt wird. Sn ein-
wandfreien Fällen fanrı von einer derartigen Nachfrage abgejehen werden.
Den zur Erteilung von Ausmweispapieren zuftändigen Behörden
bleibt e8 unbenommen, jih außerdem, fall ed notwendig erjcheint,
auf anderem Mege, 3. B. dur) Rüdfrage bei der Wolizeibehörde des
Geburtsortes, des legten Mohnfiges oder des legten Aufenthaltsortes
des Antragftellers, Gemißheit darüber zu verjchaffen, ob dem Antrage
feine Bedenten entgegenjtehen.
Durch derartige Rüdfragen ift — falls erforderlid — auch feit-
zuftellen, ob nicht einer der in II Ziff. 2 aufgeführten Verjagungs-
gründe vorliegt.
2. Für Heimatjcheine gilt außerdem die Beichränfung, daß fie
auögeftellt werden dürfen:
a) PVerlonen männlichen Belchlehts, die noch nicht mehrpflihtig
find, d. 5. das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet Haben,
nur für die Zeit bi3 zum Eintritt ihrer Militärpflicht, d.h.
bi3 zum 1. Sanuar desjenigen Kalenderjahres, in dem fie da3
20. Zebensjahr vollenden;
b) Wehrpflichtigen, die fih no) nit im militärpflichtigen Alter
befinden, für eine über den Zeitpunft des Eintritt3 in Diejes
Alter hinaudliegende Zeit nur injomeit, al3 fie eine Beicheint:
gung ded Zioilvorfigenden der Erjaglommiffton ihres Geftellungs-
orted darüber erbringen, daß ihrer Abmejenheit für die beab-
fichtigte Dauer gejeglihe Hindernifje nicht entgegenitehen (Wehr:
ordnung $ 107 Ziff. 1);
c) Militärpflichtigen (8 22 der Mehrordnung) nur beim Nad;:
weile ihrer Zurüditellung und für die Dauer derjelben;
d) Wehrpflichtigen, über deren Dienftpfliht endgültige Entjieheidung
getroffen if, nur, wenn fie fi über die Erfüllung ihrer
militäriihen Pflichten ausmeifen Tönnen.