Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

Preuß. Min.Berf. v. 12. Yan.1914, betr. d. Ausf.dv.R.u.St®. 295 
sn Abmweihung von den Beitimmungen zu 2a bis d famı nad 
Ginholung einer YAeußerung der Erfaß: bzw. Militärbehörde die Er- 
teilung des Heimaticheined ausnahmsmwetje erfolgen, wenn Died Die 
Zandespolizeibehörde (Regierungspräfident, für den Landespolizeibezirf 
Berlin der hHiefige Polizeipräfivent) durch bejondere Umijtände für 
gerechtfertigt erachtet. 
3. Eine Beichränfung dahin, daß Heimaticheine etwa nur nad) 
Rändern erteilt werden düffen, melde den Aufenthalt (z.B. auf 
Grund von Niederlaffungsperträgen) oder eine Nechtshandlung von 
der Beibringung eines jolden Scheine abhängig machen, tritt auch 
fünftig nicht ein. ES Tann vielmehr nach wie vor ein Heimatjchein 
erteilt werden, gleichviel nach) welchem Staate hin er beantragt wird, 
und ob der Antrag erfolgt, weil die Behörden des Aufenthaltsftaates 
die Beibringung eines Heimatjiheind verlangen oder meil ledigliih der 
Sefuchfteler jeinerjeitS ein Interefje daran hat, im DBefig eines Aus: 
weileg über feine Staatsangehörigfeit bezw. die Reichsangehörigfeit 
u fein. 
su III. Formulare. 
1. Für Heimatjcheine und Staatsangehörigfeit3ansmeije find durch 
Bundesratäbeihluß vom 27. November 1913 anderweit einheitliche 
Mufter jeitgejegt morden (Zentralblatt für daS Deutihe Reih S.1208 
und 1210). E3 dürfen fünftig nur noch diefen Muftern entiprechende 
Kormulare verwandt werden, die, mie biSher, durch die Regierung in 
Arnsberg (feitend des hiefigen Bolizeipräftdenten direkt) von der Reich3- 
drucderei zu beziehen find (nal. Runderlaß vom 17. Dezember v. Sr2.). 
Au Heimaticheinen find für Yamilien und für Einzelperjonen 
befondere Formulare (vgl. VBordrude 12 bi3 19) zu verwenden. Bor 
der Miteintragung von Söhnen der Gejuchiteller nıuß aber bejonder3 
auf deren Militärpflicht geachtet werden. 
Die Rüdjeite der Yormulare zu Staatsangehörigfeits- 
ausweilen (Vordrude 5 bi3 9) fann, mie feither, zur Bezeichnung 
der Ehefrau und Kinder benußt werden, auf die fich der Ausmwets mit 
beziehen jol. 
2. Alle Heimaticheine und Staatsangehörigteitsausmetie find mit 
der Umtsbezeichnung und dem Siegel de3 Regierungspräfidenten (Bolizei- 
präfidenten von Berlin) auszujtellen. Sofern fie nicht von diejem jelbit 
oder feinem Stellvertreter ausgefertigt werden, müfjen fie außer dem 
Siegel des Regierungspräfidenten — defjen Unterfchrift in diejem Yale 
entbehrlich ift — folgenden Vermerk tragen: 
Ausgefertigt im Auftrage des Königlichen Regierungspräfidenten 
u 
Der (3. B. Landrat des Freies N.) 
(Siegel.) (Unterigrift.)
	        
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