Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

296 E. Bollzug3vorfchriften. 
IV. Gültigfeitsdauer. 
Staatsangehörigfeitsausmweije werden auch Fünftig ohne 
Beitbeihränfung erteilt. 
Der Zeitraum, bis zu welchem die Gültigkeit eines Heimat- 
icheins bemefjen werden darf, tjt jeßt durch den Bundesratsbejchluß 
vom 27. November vn. rs. (Bentralblatt für das Deutiche Reich 
©. 1201) auf zehn Nahre bemeijen. Der ausfertigenden Behörde 
bleibt e3 überlaffen, innerhalb diefes Zeitraumes auch eine Türzere 
Sültigfeitädauer der Heimatjcheine zu bejtimmen. Eine jolde Ein- 
Ihränfung muß erfolgen, jomeit die Militärverhältniffe des Antrag: 
iteller3 und eventuell jeiner Söhne dazu Anlaß geben (vgl. oben II 
Nr. 2). 
V. Erneuerung. 
Anträgen auf Erneuerung abgelaufener Heimatjcheine tft zu ent: 
Iprechen, fofern feiner der unter II Nr. 1 und 2 angegebenen Um: 
ftände entgegenfteht, jedoh nur durch die Erteilung, nicht etma dur 
Berlängerung der Gültigkeit früher erteilter Scheine. 
VI. Stempelpflict. 
Heimaticheine und StaatsangehärigfeitSausmeije unterliegen nad) 
P0).77 des Stempeltarifs in der Yallung des Gejeßes von 26. $uni1909 
(Sejegjamm!. S. 587) einer Stempelfteuer von 3 AH. Ausfertigungs- 
gebühren find nicht zu erheben. 
VI. Suftellung. 
StaatsangehörigleitSausmeije Fönnen den Antragftellern unmittel- 
bar zugelandt werben. 
Heimatjcheine find in der Regel durh das zuftändige Konjulat 
(für die Niederlande dur das Kaijerliche Generalkonsulat in Amiter- 
dam) zuzujtellen. Wegen der verjuchsmwetje angeordneten unmittel» 
baren Ueberjendung von Heimatjcheinen an in der Schmeiz lebende 
Staatsangehörige wird jedoch auf den Runderlaß vom 12. Auauft 
v. x$t3. vermieden. 
VID. Eilbedürftigfeit. 
Anträge auf Erteilung oder Neuerteilung von Heintaticheinen find 
itet3 ald Eiljachen zu behandeln und jo jchnell zu erledigen, als e3 
ih mit der gebotenen jorgfältigen Prüfung der einjchlägigen Ber- 
bältniffe irgend vereinbaren läßt. Auch über die Anträge auf Er 
teilung von Staatsangehörigfeitsausmeijen ijt möglihft bald zu ent- 
Icheiden. 
IX. Ausfertigung. 
Bei der Ausfertigung der Ausmeije ift mit der größten Sorg- 
falt zu verfahren. Korrekturen durch Ueberjchreiben oder Radieren
	        
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