Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

300 E. Bolzug3vorschriftert. 
8 13. Auswärtige Untertanen fönnen in dem Königreihe Bayern 
Örundeigentum gleich den Töniglichen Untertanen befiten. Sie unter: 
liegen hierbei den Pflichten der TForenfen. 
8 14. Den Standeöherren, welche fih ihren Aufenthalt in den 
zum deutichen Bunde gehörenden, oder mit demjelben in Tyrieden 
lebenden Staaten mwählen,. bleiben alle durch die königliche Deklaration 
‚ugejtandenen Rechte vorbehalten. 
8 15. Sie find dagegen wie jeder andere Torenfis gehalten 
a) alle nach den GBejeten des Königreich auf ihren Gütern haften- 
den Staatslaften und Verbindlichkeiten genau zu erfüllen; 
b) in Hinfiht auf dieje Verbindlichkeit eine Stellvertretung, und 
in Anjehung der Lehengüter einen Lehenträger aus bayerijchen Unter- 
tanen anzuordnen; 
c) fie fönnen Towohl von dem Yisfus als von den Föniglichen 
Untertanen nicht nur in Real, jondern auch in Perjonal-Rlagelachen, 
infomeit die in Bayern gelegenen Güter einen zureichenden Erefutions- 
gegenftand darbieten, oder dafür angenommen werden wollen, vor den 
geeigneten Föniglichen Gerichten belangt werden. 
sn den übrigen Berhältniffen find die Yorenjen al® Fremde zu 
behandeln. 
S 16. Den Fremden wird in dem Königreiche die Ausübung der: 
jenigen bürgerlichen Privatrechte zugeftanden, die der Staat, zu welchem 
ein jolcher Fremder gehört, den Föniglichen Untertanen zugefteht. 
817. Werden in einem ausmärtigen Staate durch Gejete oder 
befondere Verfügungen entweder Fremde im allgemeinen oder bayerische 
Untertanen insbejondere von den Vorteilen gemifjer Privatrechte aus: 
gejchloffen, welche nach den allda geltenden Gejegen den Einheimifchen 
zuftehen, jo ift gegen die Untertanen eines jolchen Staat3 derjelbe 
Grundjaß anzumenden. 
818. Zur Ausübung eines jolhen Retorfionsrehts muB allezeit 
die bejondere fönigliche Genehmigung erholt werden. 
819. Fremde, welde mit Föniglider Erlaubni3 in dem 
Königreihe fih aufhalten, genießen alle bürgerlichen Privatrechte, jo 
lange fie allda zu mohnen fortfahren und jene Erlaubnis nicht zurüd- 
genommen: ift. 
Münden, den 26. Mai 1818. 
(L. S.) 
Zur Beglaubigung: Egid von Robell. 
Königl. Staatsrat und General-Sefretär.
	        
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