Bayer. Min.Bel. v.16. März 1914 3. Vollzuge des R.u.6tG. 301
FR. Bayer. Staat3minijterium des |nnern.
Belanntmahung vom 16. März; 1914
sum Bollzuge des Reichs: und Staatsangehörigkeitsgejeges.
(MABL. ©. 117.)
Zum Bollzuge de3 Reichs- und Staat3angehörigleitägejeges vom
22. 3uli 1913 (REGBL. ©. 583) und der Befanntmachungen des Bundes-
rat3 vom 29. November 1913 (Zentralblatt für das Deutihe Reich
6.1201 und 1212) wird im Einverftändniffe mit den übrigen 8. Mini-
iterien bejtimmt:
1. Ueber den beftrittenen Befiß der bayerischen Staatsangehörige Bu 51.
feit entfcheidet, wenn diefe Yyrage den Hauptitreitpunft de3 Verfahrens
bildet, im erjten Nechtszuge die Diitriltsperwaltungsbehörde, in Deren
Bezirk die Perjon, über deren Staatsangehörigfeit Streit beiteht, jid)
niedergelafjen oder dody Aufenthalt genommen hat. Trifft feine diejer
Poraudfeßungen zu, jo beftimmt das Staatöminifterium de3 SJınern die
örtlich zuftändige Behörde. In Münden ift die Polizeidirektion zujtändig
(Gefeg über den Verwaltungsgerichtshof Art. 8 Ziff. 1, Art. 17 Abi. 1,
Kormationsverordnung vom 17. Dezember 1825 819 Budjft. b, 8 23).
2. Wird ein Kind in einer Gemeinde aufgefunden, die einem BuS4Abf.IL.
Bezirksamt unterfteht, jo bat die Ortspolizeibehörde diejem jofort zu
berichten.
Die DiltriktSverwaltungsbehörde (Bezirksamt oder Freißunmittel-
barer Stadtmagijtrat) leitet unverzüglih umfafjende Nahforihungen
nach der Abjtanımung des aufgefundenen Kindes ein. Bleiben dieje
ergebniälos, jo gilt das in Bayern aufgefundene Kind bis zum Der
weile des Gegenteils als Kind eines Bayern. Die Diftriftöverwaltungs-
behörde des WYundorts bat über die Staatsangehörigfeit des Kindes
nad Einvernahme jeines® Bormunds und des Vormundfchaftsgerichts
duch jchriftliche Verfügung und, wenn Streit über die Staat3angehörig-
feit befteht, verwaltunggrichterlich zu enticheiden. Eine Ausfertigung
der Verfügung oder ded Bejchluffes it dem VBormund und dem Vor:
mundjchaftsgericht, eine Abichrift der zur Vertretung der Staatäfaffe
berufenen Regierungsfinanzfammer zuzuftellen.
Sit der Sundort nicht zu ermitteln, jo hat die Diftriktvermaltung3-
behörde des eriten befannten Aufenthaltsort3 des Kindes die Naxh-
forihungen einzuleiten und über die Staatsangehörigfeit zu entjcheiden.
3. Die Aufnahmegetuche find bei der Gemeindebehörde des Nieder: Bu 87.
laffungsort3, in München beim Stadtmagiftrate, jchriftlich einzureichen
oder miederzujchreiben. Der Gejucdhitelleer hat feine Eigenichaft als
Deutjher nachzumeiten. Wenn die Öemeindebehörde nicht aus eigener
Kenntnis jeine Niederlajjung beftätigen fann, jo hat er die erforder-
lihen Unterlagen für dieje Bejtätigung beizubringen.