Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

Bayer. Min.Bel. v.16. März 1914 3. Vollzuge des R.u.6tG. 301 
FR. Bayer. Staat3minijterium des |nnern. 
Belanntmahung vom 16. März; 1914 
sum Bollzuge des Reichs: und Staatsangehörigkeitsgejeges. 
(MABL. ©. 117.) 
Zum Bollzuge de3 Reichs- und Staat3angehörigleitägejeges vom 
22. 3uli 1913 (REGBL. ©. 583) und der Befanntmachungen des Bundes- 
rat3 vom 29. November 1913 (Zentralblatt für das Deutihe Reich 
6.1201 und 1212) wird im Einverftändniffe mit den übrigen 8. Mini- 
iterien bejtimmt: 
1. Ueber den beftrittenen Befiß der bayerischen Staatsangehörige Bu 51. 
feit entfcheidet, wenn diefe Yyrage den Hauptitreitpunft de3 Verfahrens 
bildet, im erjten Nechtszuge die Diitriltsperwaltungsbehörde, in Deren 
Bezirk die Perjon, über deren Staatsangehörigfeit Streit beiteht, jid) 
niedergelafjen oder dody Aufenthalt genommen hat. Trifft feine diejer 
Poraudfeßungen zu, jo beftimmt das Staatöminifterium de3 SJınern die 
örtlich zuftändige Behörde. In Münden ift die Polizeidirektion zujtändig 
(Gefeg über den Verwaltungsgerichtshof Art. 8 Ziff. 1, Art. 17 Abi. 1, 
Kormationsverordnung vom 17. Dezember 1825 819 Budjft. b, 8 23). 
2. Wird ein Kind in einer Gemeinde aufgefunden, die einem BuS4Abf.IL. 
Bezirksamt unterfteht, jo bat die Ortspolizeibehörde diejem jofort zu 
berichten. 
Die DiltriktSverwaltungsbehörde (Bezirksamt oder Freißunmittel- 
barer Stadtmagijtrat) leitet unverzüglih umfafjende Nahforihungen 
nach der Abjtanımung des aufgefundenen Kindes ein. Bleiben dieje 
ergebniälos, jo gilt das in Bayern aufgefundene Kind bis zum Der 
weile des Gegenteils als Kind eines Bayern. Die Diftriftöverwaltungs- 
behörde des WYundorts bat über die Staatsangehörigfeit des Kindes 
nad Einvernahme jeines® Bormunds und des Vormundfchaftsgerichts 
duch jchriftliche Verfügung und, wenn Streit über die Staat3angehörig- 
feit befteht, verwaltunggrichterlich zu enticheiden. Eine Ausfertigung 
der Verfügung oder ded Bejchluffes it dem VBormund und dem Vor: 
mundjchaftsgericht, eine Abichrift der zur Vertretung der Staatäfaffe 
berufenen Regierungsfinanzfammer zuzuftellen. 
Sit der Sundort nicht zu ermitteln, jo hat die Diftriktvermaltung3- 
behörde des eriten befannten Aufenthaltsort3 des Kindes die Naxh- 
forihungen einzuleiten und über die Staatsangehörigfeit zu entjcheiden. 
3. Die Aufnahmegetuche find bei der Gemeindebehörde des Nieder: Bu 87. 
laffungsort3, in München beim Stadtmagiftrate, jchriftlich einzureichen 
oder miederzujchreiben. Der Gejucdhitelleer hat feine Eigenichaft als 
Deutjher nachzumeiten. Wenn die Öemeindebehörde nicht aus eigener 
Kenntnis jeine Niederlajjung beftätigen fann, jo hat er die erforder- 
lihen Unterlagen für dieje Bejtätigung beizubringen.
	        
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