Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

302 E. Bollzugsvorichriften. 
4. Das Gejuh muß die Angabe enthalten, auf welche Yamilien- 
angehörigen fih die Aufnahme erjtreden fol. Der Öeburtstag und 
:ort des Gejuchitellerd und feiner Angehörigen ift im SZmeifelöfalle dur 
Urkunden (Staatsangehörigfettsausmweis ujm.) darzutun. 
5. Sollen Minderjährige unter elterlicher Gewalt ohne ihre gejeß- 
lichen Vertreter oder jollen Berjonen unter VBormundichaft aufgenommen 
werden, jo müflen fie das Aufnahmegejuch jelbit jtellen, wenn fie das 
16. Zebensjahr vollendet haben. Das Geluch bedarf der Zuftimmung 
deö gejeßlichen Vertreterd. Der Vormund hat dur Borlage der Be- 
ftallung nacdhzumeilen, daß ihm die gejetliche Vertretung zufteht. Sm 
den Yällen des $ 7 Abf. IL muß die Zuftimmung des Ehemanna (Sub 1) 
oder des geleglichen Vertreters (Sa 2), dem die elterlihe Gewalt 
nicht zufteht, Schriftlich erklärt fein. Die Unterjhrift bedarf der anıt- 
lihen Beglaubigung, wenn die Erklärung nicht bei einer öffentlichen 
Behörde niedergejchrieben ift. 
6. Weitere Nachmeije, bejonder3 über den Ermwerb des Heimats 
recht3 in einer baneriihen ©emeinde, hat der Gefuchiteller nicht zu 
führen. 
7. Die Verwaltung der Niederlafjuugdgemeinde (Stadtmagiitrat, 
Gemeindeauöfchuß, Gemeinderat) hat fih im Wege der Beichlußfaflung 
darüber zu äußern, ob ein Grund vorliegt, der nach den 88 4 oder 5 
des Freizügigfeitsgefebes (Bayer. Oejegblatt 1870/71 Beilage ©. 13) 
die Abmeilung eines Neuanziehenden oder die Berjagung der ort: 
fegung des Aufenthalts rechtfertigt, wenn ja, ob von dem Üb- oder 
Ausmweilungsrechte Gebrauch gemadht wird. Mit der Aeußerung fann 
die Beitätigung über die Niederlajjung des Gejuchiteller® verbunden 
werden. 
Sodann überfendet die Gemeindeverwaltung, die einem Bezirf3- 
amt unterfteht, das Gefuch mit den erforderlichen Nachmeijen und der 
Urfchrift oder einer beglaubigten Abjchrift des Bejchluffe? an die Ditrifta- 
vermaltung3behörde und berichtet Hierbei, ob Anlaß beiteht, an der 
Geichäftsfähigfeit des Gefuchitellerd zu zmeifeln. 
8. Die Diftriftsverwaltungsbehörde prüft die Vorlage und ftellt 
feit, ob die Borausfegungen de3 $ 3 des Treizügigleitägejeges gegeben 
find. Wenn hierfür nah Lage der Berhältniffe Leine Anhaltspunfte 
beftehen, ift regelmäßig von bejonderen Erhebungen abzujehen, Die 
abgeichloffenen Verhandlungen find mit Furzer Ueußerung der Regierung 
vorzulegen. 
Sit die fehlende Zuftimmung de Mannes zum Aufnahmeantrag 
einer Ehefrau durch da3 VBormundfchaftsgericht erjett, jo tt vor der 
Abfendung der Verhandlungen feitzuftellen, daß die Erjegung redt& 
fräftig ift.
	        
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