Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

Bayer. Min.Bef. 0.16. März 1914 5. Vollzuge des R. u. St. 303 
9. Die Aufnahme eines Deutichen fteht der Negierung, Kammer 
des Sinnern, zu, in deren Bezirk er fich niedergelafjen hat. 
10. Ohne vorherige Niederlafjung kann die Aufnahme nur aus 
bejonderen Gründen mit Genehmigung des Staat3minijteriums des 
Stınern erteilt werden. 
11. Erachtet die Regierung die Vorausfegungen der Aufnahme 
nicht al3 erfüllt, fo läst fie den Gejuchfteller hiervon unter Turzer 
Angabe der Gründe verftändigen und darüber vernehmen, ob er das 
Gefuch aufrecht erhält. Ir diefem Falle hat die Regierung über da3 
Gejuh vermwaltungsrichterlich zu enticheiden (Gejeß über den Verwaltungs» 
gerichtshof Art. 8 Ziff. 1, Art. 9 Abi. ID. 
12. Die Verhandlungen über die Aufnahme von Beutihen find 
bei allen Behörden und Stellen mit möglichiter Beichleunigung und 
foftenfrei zu erledigen. 
13. Die Einbürgerungsgefuche find bei der Genteindebehörde Des 
Nieverlaffungsorts, in München beim Stadtmagijtrat, Ichriftlich ein- 
zureichen oder niederzujchreiben. Ste müljen alle Angaben enthalten, 
die zur Ausfüllung des DVerzeichniffes Anlage 7 benötigt find, dann 
die Erklärung, ob die gleichzeitige Einbürgerung der Ehefrau und der 
unter elterlicher Gewalt ftehenden Kinder beantragt wird. Antragfteller 
unter elterlicher Gewalt oder Vormundichaft, die das 16. Lebensjahr 
vollendet haben, müfjen das Einbürgerungsgejuch jelbjt unterzeichnen. 
Der gejegliche Vertreter, dem die elterlihe Gewalt nicht zujteht, Hat 
die VertretungSbefugnid nachzumeien. Seine Zuftimmung muß fchrift- 
[ich abgegeben fein. Die Unterfchrift bedarf der amtlichen Beglaubi- 
gung, wenn die Zuftimmung nicht bei einer öffentlichen Behörde nieder- 
gejchrieben: ift. 
14. Die Angaben über die perjönlihen Werhältnifjie (Namen, 
Geburtstag und »ort, Staatsangehörigkeit, Wehrdienftverhältnis, Ab- 
ftammung ujm.) jollen duch Urkunden belegt werden. 
15. Die Gemeindebehörde prüft zunächft, ob der Gefuchfteller un- 
beihränft gejhäftsfähig ift, ob der Antrag vom gejeglichen Verireter 
oder mit jeiner Zuftimmung geftellt if. Dann unterrichtet fie fich 
über den bisherigen Lebenswandel des Antragitellers und feiner An- 
gehörigen. Kann die Gemeindebehörde nicht aus eigener Kenntnis 
beftätigen, daß die Vorauzjegungen des $ 8 Abf. I Ziff. 3 und 4 des 
Gejeßes gegeben find, jo hat der Gejuchiteller die hierfür erforderlichen 
Unterlagen zu beichaffen. 
16. Ferner hat der Gefuchfteller nachzumeifen, daß ihm ımd den 
Ungehörigen, die mit ihm eingebürgert werden jollen, dad Heimatrecdt 
in einer bayerilchen ©emeinde verliehen worden ift. Don diefen Er- 
forderniffe Tann nur das Staatsminifterium des Innern befreien. Wer 
einen Rechtsanjpruch auf Einbürgerung hat oder nah 8 12 de Ge- 
Bu 85 8, 10 
bis 12, 26 
bj. III, 
N
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.