Bayer. Min.Bef. 0.16. März 1914 5. Vollzuge des R. u. St. 303
9. Die Aufnahme eines Deutichen fteht der Negierung, Kammer
des Sinnern, zu, in deren Bezirk er fich niedergelafjen hat.
10. Ohne vorherige Niederlafjung kann die Aufnahme nur aus
bejonderen Gründen mit Genehmigung des Staat3minijteriums des
Stınern erteilt werden.
11. Erachtet die Regierung die Vorausfegungen der Aufnahme
nicht al3 erfüllt, fo läst fie den Gejuchfteller hiervon unter Turzer
Angabe der Gründe verftändigen und darüber vernehmen, ob er das
Gefuch aufrecht erhält. Ir diefem Falle hat die Regierung über da3
Gejuh vermwaltungsrichterlich zu enticheiden (Gejeß über den Verwaltungs»
gerichtshof Art. 8 Ziff. 1, Art. 9 Abi. ID.
12. Die Verhandlungen über die Aufnahme von Beutihen find
bei allen Behörden und Stellen mit möglichiter Beichleunigung und
foftenfrei zu erledigen.
13. Die Einbürgerungsgefuche find bei der Genteindebehörde Des
Nieverlaffungsorts, in München beim Stadtmagijtrat, Ichriftlich ein-
zureichen oder niederzujchreiben. Ste müljen alle Angaben enthalten,
die zur Ausfüllung des DVerzeichniffes Anlage 7 benötigt find, dann
die Erklärung, ob die gleichzeitige Einbürgerung der Ehefrau und der
unter elterlicher Gewalt ftehenden Kinder beantragt wird. Antragfteller
unter elterlicher Gewalt oder Vormundichaft, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben, müfjen das Einbürgerungsgejuch jelbjt unterzeichnen.
Der gejegliche Vertreter, dem die elterlihe Gewalt nicht zujteht, Hat
die VertretungSbefugnid nachzumeien. Seine Zuftimmung muß fchrift-
[ich abgegeben fein. Die Unterfchrift bedarf der amtlichen Beglaubi-
gung, wenn die Zuftimmung nicht bei einer öffentlichen Behörde nieder-
gejchrieben: ift.
14. Die Angaben über die perjönlihen Werhältnifjie (Namen,
Geburtstag und »ort, Staatsangehörigkeit, Wehrdienftverhältnis, Ab-
ftammung ujm.) jollen duch Urkunden belegt werden.
15. Die Gemeindebehörde prüft zunächft, ob der Gefuchfteller un-
beihränft gejhäftsfähig ift, ob der Antrag vom gejeglichen Verireter
oder mit jeiner Zuftimmung geftellt if. Dann unterrichtet fie fich
über den bisherigen Lebenswandel des Antragitellers und feiner An-
gehörigen. Kann die Gemeindebehörde nicht aus eigener Kenntnis
beftätigen, daß die Vorauzjegungen des $ 8 Abf. I Ziff. 3 und 4 des
Gejeßes gegeben find, jo hat der Gejuchiteller die hierfür erforderlichen
Unterlagen zu beichaffen.
16. Ferner hat der Gefuchfteller nachzumeifen, daß ihm ımd den
Ungehörigen, die mit ihm eingebürgert werden jollen, dad Heimatrecdt
in einer bayerilchen ©emeinde verliehen worden ift. Don diefen Er-
forderniffe Tann nur das Staatsminifterium des Innern befreien. Wer
einen Rechtsanjpruch auf Einbürgerung hat oder nah 8 12 de Ge-
Bu 85 8, 10
bis 12, 26
bj. III,
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