3u 813.
Bu 8 14.
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Abf. II.
Bu 8 16.
Zu8g17—4.
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306 E. Bollzugsvorschriften.
auch auf die Führung während der aktiven Dienftzeit. Hierüber haben
die DijtriltSverwaltungsbehörden, denen das Führungszeugnis vorzu«
legen ijt, Erfundigungen bei den Zruppenteilen nur einzuziehen, wenn
bejonderer Anlaß beiteht.
28. Die Einbürgerung jteht der Regierung, Kammer des Snnern,
zu, in deren Bezirk der ehemalige Deutjche zulegt beheimatet mar.
Zäßt Jih der Heimatort nicht feititellen, jo ift der lebte Wohnfi oder
beit Mangel eines jolchen der legte Aufenthalt in Bayern für die ört-
lihe Zuftändigfeit maßgebend.
Zur Mitteilung an den Reichöfanzler find die abgejchlofjenen Ver
bandlungen mit Öutadhlen dem Staatsminilterium de3 Innern vore
zulegen.
29. Höhere Vermwaltungshehörden find alle ftaatlihen Stellen und
Behörden, die außer den HZentralitellen nach den jeweils geltenden Vor:
Ihriften ermächtigt find, Anftellungen für die im $ 14 genannten Dienfte
zu vollziehen oder zu bejtätigen.
Da Nichtbayern mit der Aushändigung der Anftellungsurfunde
nach $ 16 Abj. I des Gejeges die bayeriihe Staatsangehörigfeit er-
werben, ijt ihnen die Urkunde regelmäßig erjt an dem Tage auszu-
händigen, an dem die Anftellung wirkfiam wird.
30. Sn den Fällen des S 15 Abi. II beitimmt das Staats-
minilterium des Innern die zur Einbürgerung zujtändige Regierung,
Kammer de3 nern.
31. Nachweis des Tages, an dem die Aufnahme-, Einbürgerungs-
oder Anftellungsurfunde ausgehändigt wurde, ijt zu den amtlichen Ber:
bandlungen zu nehmen.
Sn die Aufnahme und Einbürgerungsurkunden find alle An-
gehörigen, die mit dem Yamilienhaupt aufgenommen oder eingebürgert
werden jollen, mit Namen, Geburtstag und ort einzutragen.
32. Das Entlaffungsgefuch ift bei der Dijtriktöverwaltungsbehörde,
in deren Bezirf der Antragfteller beheimatet it, bei Mangel einer
Heimat die legte Niederlaffung und bei Mangel einer jolden den legten
Aufenthalt Hatte, fchriftlich einzureichen oder niederzufchreiben.
München ift der Stadtmagiftrat zuftändig. Das Gefuh muß alle An-
gaben enthalten, die in die Entlafjungsurtunde (Anlage 3 oder 4) ein-
zutragen find. Ausdrüdlich” ift anzugeben, ob fi) die Entlafjung auf
die Ehefrau und die Kinder erftreden joll.
Meift der Gefuchlteller nach, daß er und die Angehörigen, bie
mit ihm entlaffen werden follen, die Staat3angehörigleit in. einem
anderen Bundesftaate befigen und fih gemäß $ 20 des Sejeed vor-
behalten, jo haben meitere Ermittlungen zu unterbleiben,
33. Die Entlaffung aus dem bayerijchen Staat3verbande fteht
der Regierung, Rammer de Innern, zu, in deren Bezirk der Gejucd-