Bayer. Min.Bef. v.16.Märy 1914 3. Bollzuge des R.u.St&. 307
iteller beheimatet ijt, bei Diangel einer Heimat die legte Niederlaffung
und beit Mangel einer joldhen den legten Aufenthalt hatte.
34. Der Vormund und der Beiltand haben die Beltallung nad)-
zumeilen. In den Fällen, in denen die Genehmigung de Vormund-
IchaftsgerichtS erforderlich ijt, Haben die gejeglichen Vertreter ihre Unter»
Schrift vor einer öffentlichen Behörde niederzujchreiben oder amtlich
beglaubigen zu lajjen.
35. Bedarf der Antrag auf Entlaffung einer Perjon unter elter-
(iher Gewalt oder Vormundfchaft der Genehmigung des deutjchen
Pormundichaftegerichts, jo Hat die DijtriftSvermwaltungsbehörde die ab-
gefchloffenen Verhandlungen an da3 nach den $$ 36, 43 des Gefebed
über die Angelegenheiten der freiwilligen Öericht3barfeit (RGAI. 1898
S. 776 ff.) zultändige deutihe Vormundfchaftsgeriht zur Bejchluß-
faffung über die Erteilung der Öenehmigung zu leiten. Sit nach $ 36
Abi. I oder II Sag 1, $43 fein deutiches Vormundjchaftsgericht zu=
ftändig, }o hat die Diltriltsvermaltungsbehörde die Aften dem Staats-
miniftertum der Sultiz zur Beitimmung des zuftändigen Vormund-
Ichaftsgericht3 vorzulegen.
Bor der Einjendung der Verhandlungen an die Regierung bat
die DiftriltSperwaltungsbehörde bei dem Staatsanwalt anzufragen, ob
er fih gegen die Enticheidung de3 VBormundjchaftsgerichts bejchmert.
36. Wird die Entlafjung ohne Vorbehalt der Staatsangehörig-
feit in einem anderen Bundesitaat beantragt, fo hat die Diftrifte-
verwaltungsbehörde zu erheben, ob der Entlaffung feine Bedenken vom
Standpunkte der Polizei oder Strafrechtöpflege, au Gründen der
Mehrpflicht (einjchließlih der Militärpfliht und der aktiven Dienft-
pfliht) oder der gejeglichen Unterhaltspflicht oder megen Rüdftänden
mit öffentlichen Xeiftungen entgegenftehen. Sin joldhen Fällen ift dus
Geeignete zu veranlaffen.
37. Die Erklärung über den Vorbehalt der Staaisangehörigkeit
in einem anderen Bundesitaat ift an die in Nr. 32 Abf. I bezeichnete
Diftriftsvermaltungsbehörde zu richten.
85. Dehält jich der Antragiteller die Staatsangehörigfeit in einem
anderen Bundesjtaate vor, jo hat er ihren Befik durch eine amtliche
Urkunde aus jüngiter Zeit nachzumeiten.
39. Die Regierung hat die vorbehaltlofe Entlaffung den Bundes:
ftaaten mitzuteilen, denen der Entlafjene angehört hatte. Die Mit-
teilung it an die zur Wusfertigung der Entlaffungsurfunden zu-
fändigen Behörden (Anlage 8) zu richten. ft die örtlich zuftändige
Behörde nicht befannt, Jo ijt die Mitteilung dem Staatsminifterium
des „snnern zur Meiterleitung vorzulegen.
Die porbehaltloje Entlaffung einer Verfon, die Anfpruh auf
Penfion, Wartegeld, Nuhegehalt, Witwen- oder Waifengeld, Witwen-,
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Bu $ 19.
Bu $ 20.