Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

Bayer. Min.Bef. v. 16. März 1914 3. Bollzuge des R.u.StG. 309 
vernahme de3 Konfuls an das Staat3minifterium des R. Haufes und 
des Aeupern ein, das die Vorlage mit dem. Gutachten des Konfula 
dem Staatöminiftertum des “innern zuleitet. 
Die örtliche Zuftändigfeit der Regierung beitimmt fih nad Nr. 83. 
47. Die Einbürgerung fteht der Regierung, Ranımer des Jnnern, Ir 
zu, in deren Bezirk fi der ehemalige Deutjche niebergelafjen hat. 
Hat er in Bayern Feine Niederlafjung, jo ift die Regierung zujtändig, 
in deren Bezirk er früher beheimatet war, bei Mangel einer Heimat 
feine leßte Niederlaffung und bei Mangel einer jolchen einen Auf- 
enthalt hatte. 
48. Militärbehörden find für Offiziere die Generalfommandos, ET IL and 
fonft die Bezirlsfommandos. Die örtliche Zuftändigfeit richtet fich 8 32 Apr. Ir. 
nach dem Niederlafjungdorte, bei Mangel einer Niederlaffung im n- 
lande nach dem lebten inländiichen Wohnfite, 
49. Zentralbehörde ift das Staatöminiftertum de3 Snınern. Bu $$ 27, 28. 
Die Aufforderung zum Austritt au8 ausländifchen Staatädienften 
($ 28 Abi. I) Steht dem Staat3minifterium des R. Haufes und de3 
Yeupern zu, wenn fie nicht im Namen des Reichs allgemein ergeht. 
50. Die Samilienangehörigen, auf die fich der MWiedererwerb der Bu 828. 
Staatangehörigfeit nach 8 29 erftredt, find in der Einbürgerungs- 
urfunde mit Namen, Geburtstag und -ort anzugeben. 
ol. Die Gebühr für Einbürgerungsurfunden, die nicht nad) $ 38 Bu 5 38. 
Ab. I foftenfrei zu erteilen find, beträgt 20 bi8 50.4 Sie kann 
bei der Dürftigfeit des GejuchitellerS bis auf 5 «4 ermäßigt werben. 
Die Vorbehandlung der Aufnahme, Einbürgerungs- und Ent- 
lafjungsgejuche ift bei den Piltriftsvermaltungsbehörden fomwie allen 
ftaatlichen Stellen und Behörden gebührenfrei. 
52. Die Formblätter für die Anlagen 1—7 find von den zu- 81839. 
tändigen Stellen und Behörden zu befhaffen und aus den Mitteln 
für Geihäftebedürfniffe zu bezahlen. Vorräte an Formblättern der 
bisherigen Fafjung fönnen bis auf meiteres aufgebraucht werden: doch 
tt auf den Heimatjcheinen die erfte Fußnote zu ftreichen.*) 
93. Die Heimatiheine (Anlage 5) werden nad) Bundesratöbeichlug x 
in bejonderer Ausjtattuna bergeftellt. Sie find unmittelbar bei der 
Neihsdruderei (Berlin SW, Dranienftraße 91) zu beftellen. Xe 100 
Stüd Tolten ohne Rüdficht auf die Höhe der Auflage 3.4; dazır kommt 
bei jeder Beftellung eine einmalige Gebühr von 3.4 für den Wappen- 
Ha Die Reihsdruderei ift im Befige des bayerifchen Mappen: 
tempelS. 
94. Die Staatsangehörigfeit3ausmeife (Anlage 6) lafjen die Re- N 
gierungen, Kammern bes Sinnern, herftellen und am rechten oberen 
  
*) Vgl. die Min.Entjchl. vom 12. Mai 1914 unten ©. 320.
	        
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