Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

99 B. Erläuterungen 3. Reich3- u. StantSangehörtgfeitsgejeß. 
Bunde zujammengefchloffenen Staaten vereinte, entiprehend den 
abgeichlofjenen Bundesverträgen in ein ftantörechtlichee Band zu 
verwandeln, und e3 handelte fich ferner darum, allen Angehörigen 
des Norddeutichen Bundes ein gemeinfames Sjndigenat dem Aus- 
lande gegenüber zu verichaffen. Das Gele hat die Aufgabe ent: 
Iprechend der Entftehung und entiprechend der ftaatsrechtlichen Kon- 
Itruftion des Deutihen Reiche, entiprechend den damaligen jtaats- 
und völferrechtliden Anjchauungen gelöft, und man wird, wenn 
man ehrlich fein will, aud) behaupten müffen, daß ed biß heute im 
großen und ganzen allen Anforderungen genügt hat. 
Das Gejeg von 1870 jtelt an die Spike den Grundfas, daß 
die Bundesangehörigfeitt durch die Staatsangehörigfeit in einem 
Bundeaftaate erworben wird und mit deren Verluft erlifht. Meine 
Herren, das ift Eonfegquent und muß auch heute noch für richtig 
angejehen werden, wenn man berücfichtigt, daB das Deutjche Reid) 
entjtanden ift durch einen Vertrag von feit alterö her beitehenden 
Jouveränen Staaten. &3 entipricht dem füderativen Charakter des 
Neiches, wenn die NReichsangehörigfeit nicht Telbftändig als Tolche 
begründet und erhalten werden fann, jondern wenn fie lediglich 
ericheint ala die Rechtöfolge der Angehörigfeit zu einem der zum 
Deutichen Reiche zujammengefchlofjenen Bundesstaaten. 
sSsolgerihtig mußte natürlid — und das tut das Gefeh — 
auch ein einheitliches Recht geichafien werden in bezug auf die Grund: 
läge, nach denen die Staatsangehörigfeit innerhalb der einzelnen 
Bundesstaaten erworben, aufgegeben werden fonnte, und es mußten 
diefe Srundfäbe auch den Bedürfnifien des Reiche angepaßt werden. 
serner war e3 notwendig — und auch das hat das Geleh getan —, 
neben der durch die Gejeßgebung des jungen KReichd gejchaffenen 
wirtihaftlihen und der damit zufammenhängenden armenrecdhtlichen 
ssreizügigfeit auch eine jtaatsbürgerliche Freizügigkeit zu Tchaffen, 
indem bejtimmt wurde, daB der Angehörige eines Bundesitaates 
das Recht bat, die Aufnahme in einen anderen Bundesitaat zu 
verlangen. 
Auf diefer Grundlage und in diefem Rahmen zählt das Gejeh 
von 1870 dann fünf Urfadden des Erwerbes der Staatdangehörig: 
fett auf. Site joll erworben werden fünnen durh Abftammung, 
durch Legitimation, durd) WVerheiratung und — mie ed damals 
hieß — durch Aufnahme oder dur Naturalilation, je nachdem 
e3 jih darum bandelte, die Staatsangehörigfeit einem Synländer
	        
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