99 B. Erläuterungen 3. Reich3- u. StantSangehörtgfeitsgejeß.
Bunde zujammengefchloffenen Staaten vereinte, entiprehend den
abgeichlofjenen Bundesverträgen in ein ftantörechtlichee Band zu
verwandeln, und e3 handelte fich ferner darum, allen Angehörigen
des Norddeutichen Bundes ein gemeinfames Sjndigenat dem Aus-
lande gegenüber zu verichaffen. Das Gele hat die Aufgabe ent:
Iprechend der Entftehung und entiprechend der ftaatsrechtlichen Kon-
Itruftion des Deutihen Reiche, entiprechend den damaligen jtaats-
und völferrechtliden Anjchauungen gelöft, und man wird, wenn
man ehrlich fein will, aud) behaupten müffen, daß ed biß heute im
großen und ganzen allen Anforderungen genügt hat.
Das Gejeg von 1870 jtelt an die Spike den Grundfas, daß
die Bundesangehörigfeitt durch die Staatsangehörigfeit in einem
Bundeaftaate erworben wird und mit deren Verluft erlifht. Meine
Herren, das ift Eonfegquent und muß auch heute noch für richtig
angejehen werden, wenn man berücfichtigt, daB das Deutjche Reid)
entjtanden ift durch einen Vertrag von feit alterö her beitehenden
Jouveränen Staaten. &3 entipricht dem füderativen Charakter des
Neiches, wenn die NReichsangehörigfeit nicht Telbftändig als Tolche
begründet und erhalten werden fann, jondern wenn fie lediglich
ericheint ala die Rechtöfolge der Angehörigfeit zu einem der zum
Deutichen Reiche zujammengefchlofjenen Bundesstaaten.
sSsolgerihtig mußte natürlid — und das tut das Gefeh —
auch ein einheitliches Recht geichafien werden in bezug auf die Grund:
läge, nach denen die Staatsangehörigfeit innerhalb der einzelnen
Bundesstaaten erworben, aufgegeben werden fonnte, und es mußten
diefe Srundfäbe auch den Bedürfnifien des Reiche angepaßt werden.
serner war e3 notwendig — und auch das hat das Geleh getan —,
neben der durch die Gejeßgebung des jungen KReichd gejchaffenen
wirtihaftlihen und der damit zufammenhängenden armenrecdhtlichen
ssreizügigfeit auch eine jtaatsbürgerliche Freizügigkeit zu Tchaffen,
indem bejtimmt wurde, daB der Angehörige eines Bundesitaates
das Recht bat, die Aufnahme in einen anderen Bundesitaat zu
verlangen.
Auf diefer Grundlage und in diefem Rahmen zählt das Gejeh
von 1870 dann fünf Urfadden des Erwerbes der Staatdangehörig:
fett auf. Site joll erworben werden fünnen durh Abftammung,
durch Legitimation, durd) WVerheiratung und — mie ed damals
hieß — durch Aufnahme oder dur Naturalilation, je nachdem
e3 jih darum bandelte, die Staatsangehörigfeit einem Synländer