310 E. Bollzugsvorschriften.
Rande mit ihrem Siegel verjehen. Die Diftritvermaltungsbehörben
empfangen die benötigten Sormblätter auf BedarfSanzeige von den
Verlagsämtern der Regierungen gegen Erjag der Herftellungsfoften und
bürfen nur auf jolhen Sormblättern Staatsangehörigfeitsausmeife aus.
fertigen.
55. Die Heimatjcheine und die Staatsangehörigfeitsausmeife (An
lage 5 und 6) Stellt die DijtriltSvermaltungsbehörde aus, in deren Be.
zirt der Untragfteller beheimatet ift, bei Mangel einer Heimat zulegt
feine Niederlaffung und bei Mangel einer folchen einen Aufenthalt
hatte. Sn München ift die Bolizeidireftion zuftändig.
96. Die Gültigleit eines Heimatjheins Tann bis zu einem Zeit:
raume von 10 Jahren bemeijfen werden.
57. Wenn der Diltriltspermaliungsbehörde die perfünlichen Wer,
hältnifje des Antragftellers nicht befannt find, hat fie vor Ausftellung
des Heimatjcheind zu prüfen, ob Anlaß beiteht, an feiner Gefchäfts-
fähigkeit zu zweifeln, dann ob anzunehmen ift, daß fich der Antrag:
fteller des Heimatichein® bedienen wird, um fich mejentlichen öffentlich.
rechtlichen Pflichten im Snlande zu entziehen. Hierbei fommen be-
jonder3 in Betradht die Pereitelung der Strafverfolgung imb des
Strafvollzugs, die Verlegung der Wehrpflicht (einjchließlich der Militär-
pfliht und der aktiven Dienftpflicht) und der Drdnungsvorfchrifien der
MWehrordnung, erheblihe Rüdftände an öffentlichen Leiftungen gegen-
über dem Staate oder den Gemeinden, mejentliche DBelaftung der
öffentlichen Armenpflege durch Nichterfüllung der gejeglichen Unterhalts-
pflicht.
58. Der Antragiteller ift bei Anlap darauf aufmerkfjam zu machen,
daß der Heimatichein die in ausländilchen Staaten befonders vor-
gefchriebenen Reife- oder Ausmeispapiere (Bälle, Papfarten, Wanper-
bitcher, Dienjtbotenbücher) nicht erjegt.
59. Der StaatdangehörigkeitSausmeis ift nur auszuftellen, wenn
der Antragiteller jein Heimatrecht oder den Bei der Staatsangehörig:
feit ohne Heimatreht nachgemwiejen hat.
Bu 8 40. 60. Im erjten Rechtszug enticheidet der verwaltungsrechtliche
Senat der Regierung, Kammer de3 Innern, im zweiten der Vermaltung3-
gerichtähof.
Das Verfahren benißt fich nach dem Gefjeg über den Verwaltungs
gerichtöhof.
Statiftit. 61. Die Regierungen, Kammern des Snnern, haben alljährlid
im Sanuar dem Statiftiihen Yandesamt für das abgelaufene Jahr
eine Ueberfiht nach Anlage 9 zu überjenden.
„ufgehobene 62. Außer Kraft treten die Minifterialbefanntmachungen und »ent-
orneitten. efießungen vom