Einleitung. 23
oder einem Ausländer zu verleihen. E3 wird dann bejtimmt, daß
Ausländer feinen Anfpruch auf die Verleihung der Staatsangehörig-
feit haben. &3 werden die Srundfäbe feitgelegt, unter denen Aus
Yändern die Aufnahme in die Staatsangehörigfeit verfagt werden
muß, und es wird endlich beitimmt, daß die Anftellung in einem
öffentlihen Amt in einem Bundesftaat gleichbedeutend ift mit der
Aufnahme in diefen Bundesitaat.
Peine Herren, dem ftehen gegenüber fünf Gründe, die den
Derluft der Staatsangehörigfeit zur Folge haben: zunächft die Ent-
laffung auf Antrag und der Ausspruch einer Behörde; eö handelt
fih Hier um diejenigen Fälle, in denen durch Ausfprudh der heimi-
ichen Behörde ein Deuticher der Staatsangehörigkeit für verluftig
erflärt werden Tann, der Jeiner Meilitärpflicht im Kriegöfalle jich
entzieht oder auf Aufforderung der heimifchen Behörde nicht aus
dem Dienjte eined ausländischen Staates austritt, in den er ohne
Genehmigung der Heimatöbehörde eingetreten ıft. Die Staatö-
angehörigfeit geht ferner verloren durch) zehnjährigen Aufenthalt
im Auslande, durch Legitimation und durch Verhetratung.
Die Entlaffung au3 der Staatsangehörtgfeit Toll nicht verjagt
werden allen, die nachweifen, daß fie die Stantsangehörigfeit in
einem anderen Bundezftaat erworben haben. Anderenfalls bildet
die Vorausfeßung, daß die Anforderungen des Militärdienftes vor-
ichriftsmäßtg erfüllt find. Die Entlafjung fol unmwirfjam werden,
wenn der ssnhaber der Entlafjfungdurfunde nicht innerhalb einer
heitimmten Trijt entweder die Staatsangehörigfeit in einem anderen
Bundesftaate erworben oder jeinen Aufenthalt in das Ausland
verlegt hat.
Meine Herren, von allen diefen Beitimmungen, die ich hier
furz nah der grundfäßlichen Seite hin jfizziert babe, bat im
Laufe der Zeit eigentlich nur eine, und diefe in immer fteigendem
Maße, Anfechtungen erfahren. Das ift die Beitimmung des S 21
des geltenden Gejete?, wonach ein Ntorddeuticher, der dad ‘Bundes:
gebiet verlaffen und fih zehn sahre Hindurh tm Auslande auf:
gehalten Hat, feine Staatsangehörigfeit verliert. Man wirft diejer
Beftimmung vor, daß fie den Berluft der Staatsangehörigtett,
die Aufgabe der Staatsangehörigfeit, ungebührlidj erleihtere. Wan
vermißt in dem Gefeh Beitimmungen, welche ehemaligen Deutjchen
den MWiedereriwerb der deutichen Staatsangehörigfeit erleichtern;
und man ift der Meinung, daß durch jene Vorjchrift dem Deutjchen