Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

320 E. Bollzugsvorschriften. 
Entihliegung des bayerifhen Staatsminijteriums des In- 
nern vom 12. Wiai 1914, Bollzug des Reidhs- und Staats: 
angehörigteitsgejees betreffend. 
Der Bundesrat hat mit Beihluß vom 27. November 1913 (Zentral: 
blatt für das Deutjche Reih ©. 1201.) zur Ausführung des $ 39 
bj. I des Reichs- und Staatsangehörigfeitsgejeges vom 22. Kult 1913 
(RSB. ©. 583) für Aufnahme, Cinbürgerungs- und Entlafjungs- 
urfunden jomie für SHeimatjheine und Staatsangehörigfeitsausmeiie 
einheitliche Mufter aufgeltellt. 
Bei Verwendung der Mufter für Einzelperjonen müfjen die auf 
yantilienangehörige bezüglichen Dordrude geftrihen oder abgeändert 
werden; insbejondere bedarf der BorbehaltSvermert der Aufnahme: 
und der Ginbürgerungsurfunden bei der Verwendung der vor« 
gejchriebenen Mufter für Einzelperjonen einer Uenderung. 
E3 empfiehlt ih, dem WorbehaltSpermert bei der Aufnahme 
oder Einbürgerung von Einzelperjonen folgende Yaflıung zu geben, 
die fih dem vom Bundesrat vorgejchriebenen Wortlaut eng anjchließt: 
„Die Aufnahme (Einbürgerung) erjtredt fih nicht auf Familien- 
angehörige.” 
Um eine jedegmalige Aenderung des Vordruds durch Streichungen 
und hanpfchriftlihe Eintragungen zu vermeiden, werden die R. Re: 
gierungen, Kammern des Innern, unter Bezugnahme auf Nr. 52 der 
Vollzugsbelanntmahung vom 16. März 1914 (MAB. ©. 117) er- 
mächtigt, bei größerem Bedarf entiprechende Yormblätter für Einzel: 
perjonen herjtellen zu laijen.*) 
Dr. v. Rab. 
  
Kgl. Sächfifche Verordnung vom 28. Dezember 1913 
zur Ausführung des Reidhs- und Staatsangehörigfeitsgejeßes. 
(Gej. u. VBL. 1914 ©. 1) 
HZur Ausführung des Keichd- und Staatsangehörigfeitsgejeges 
vom 22. Suli 1913 (RGU. ©. 583) wird hiermit folgendes verordnet: 
81. (1) Höhere Verwaltungsbehörden im Einne von 8 14 des 
Neichögejekes find 
a) für den Gejchäftsbereich des Kriegsminifteriums: 
  
*) Weijungen gleichen Snhalt3 find in Preußen und verfchiedenen 
anderen Bundesitaaten erlafien worden.
	        
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