320 E. Bollzugsvorschriften.
Entihliegung des bayerifhen Staatsminijteriums des In-
nern vom 12. Wiai 1914, Bollzug des Reidhs- und Staats:
angehörigteitsgejees betreffend.
Der Bundesrat hat mit Beihluß vom 27. November 1913 (Zentral:
blatt für das Deutjche Reih ©. 1201.) zur Ausführung des $ 39
bj. I des Reichs- und Staatsangehörigfeitsgejeges vom 22. Kult 1913
(RSB. ©. 583) für Aufnahme, Cinbürgerungs- und Entlafjungs-
urfunden jomie für SHeimatjheine und Staatsangehörigfeitsausmeiie
einheitliche Mufter aufgeltellt.
Bei Verwendung der Mufter für Einzelperjonen müfjen die auf
yantilienangehörige bezüglichen Dordrude geftrihen oder abgeändert
werden; insbejondere bedarf der BorbehaltSvermert der Aufnahme:
und der Ginbürgerungsurfunden bei der Verwendung der vor«
gejchriebenen Mufter für Einzelperjonen einer Uenderung.
E3 empfiehlt ih, dem WorbehaltSpermert bei der Aufnahme
oder Einbürgerung von Einzelperjonen folgende Yaflıung zu geben,
die fih dem vom Bundesrat vorgejchriebenen Wortlaut eng anjchließt:
„Die Aufnahme (Einbürgerung) erjtredt fih nicht auf Familien-
angehörige.”
Um eine jedegmalige Aenderung des Vordruds durch Streichungen
und hanpfchriftlihe Eintragungen zu vermeiden, werden die R. Re:
gierungen, Kammern des Innern, unter Bezugnahme auf Nr. 52 der
Vollzugsbelanntmahung vom 16. März 1914 (MAB. ©. 117) er-
mächtigt, bei größerem Bedarf entiprechende Yormblätter für Einzel:
perjonen herjtellen zu laijen.*)
Dr. v. Rab.
Kgl. Sächfifche Verordnung vom 28. Dezember 1913
zur Ausführung des Reidhs- und Staatsangehörigfeitsgejeßes.
(Gej. u. VBL. 1914 ©. 1)
HZur Ausführung des Keichd- und Staatsangehörigfeitsgejeges
vom 22. Suli 1913 (RGU. ©. 583) wird hiermit folgendes verordnet:
81. (1) Höhere Verwaltungsbehörden im Einne von 8 14 des
Neichögejekes find
a) für den Gejchäftsbereich des Kriegsminifteriums:
*) Weijungen gleichen Snhalt3 find in Preußen und verfchiedenen
anderen Bundesitaaten erlafien worden.