324 E. Bollzugsvorichriften.
d) die Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 26. Ye
bruar 1881, die Ausftellung von Heimatjcheinen für das Aus»
land betreffend, vom 21. Mai 1908 (G.u. BBl. ©. 238).
Dresden, den 28. Dezember 1913.
Die Minifterien des Kriegs, ded Kultus und öffentliden
Unterrichts, des Innern und der Finanzen.
Sıhr. v. Haufen. Dr. Bed. Graf Visthum v. Eefitädt.
v. Seydemiß.
ve.
Berfügung des Agl. Württembergifhen Ptinifteriums des
Snnern, betreffend den Vollzug des Neihs- und Staats-
angehörigfeitsgefeßes vom 23. Dezember 1913.
(Reg.-Blatt für das Königreid Wüttenberg 1913 ©. 401.)
Zun Vollzug des Reichd- und Staatsangehörigfeitsgejeßes vom
22. Zuli 1913 (Reich&-Gefegbl. S. 583) wird unter Hinweifung auf
die beiden PBelanntmadhungen de Minijteriums des Sinnern vom
heutigen Tage über die Ausführung der 85 I Ab}. I und 39 Abf. 1
des KReichdgefeges im Einvernehmen mit dem Kriegäminifterium nad)
Itehendes verfügt.
81. Die Kreisregierungen jenden zum 15. jedes Monat3 an das
Minifterium des Innern unter Verwendung des den bundesrätlichen
Ausführungsvorfchriften zu $YI Ab. 1 des Neichögefeges beigefügten
Mufters in je dreißig Stüden Perjonalliiten über diejenigen Gejuch-
fteller, deren Einbürgerung von ihnen beabjichtigt wird und auf melche
die Vorihrift des $ I Abi. 1 des Neichögeleged Anwendung findet.
82. Zuftändige Behörde des Heimatjtaates im Sinne des $ 25
Abf. 2 des Neichsgejekes ift dad Minifterium des Nnnern.
Höhere VBermaltungsbehörde im Sinne de 8 16 Abf. 1 und des
8 23 Abi. 1 find die Kreisregterungen; höhere Bermwaltungsbehörde im
Sinne de $ 14 Ab. 1 find die zur Vollziehung oder Betätigung der
Anftellung berufenen ftaatlihen Mittelitellen.
ilitärbehörde im Sinne de3 $ 22 Abi. 1 Nr. 3 und des $ 26
Abi. 3 ift für Offiziere das Generalfommando, im übrigen das Bezirfs-
fommando. |
83. Das Verfahren bei der Ablehnung des Antrags auf Auf
nahme gemäß $ 7, auf Einbürgerung in den Tällen der $$ 10, 11,
15, des 826 Abi. 3, der 88 30, 31, des $ 32 Abi. 3 oder des
Antrags auf Entlaffung in den Fällen der $8 21, 22 des Heiche-
gejeßed regelt fih nach den 88 20, 21 der Gemerbeordnung und
Art. 80 Der Bezirksordnung. Die Beitimmungen ded $ 5 der Der-