Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

Badilches Gef. v. 18. März 1914, d. Ausführung d.R.u.6t®&.betr. 395 
fügung de8 Minifterium3 des Innern vom 30. Oftober 1907, be- 
treffend da8 PBerfahren nach den Borjchriften der 88 20 und 21 der 
Gewerbeordnung für da8 Deutihe NReih (Reg.dl. ©. 747), finden 
finngemäße Anmendung. 
54. Die neuen Formulare zu Heimatjeheinen und Staatsangehörig- 
feitSausmweilen find mie jeither vom Renilorat des Minifteriumd des 
Sinnern zu beziehen. Die bisherigen Formulare Tönnen zunächjt — Jo: 
weit erforderlih, unter bandichriftlicher Berichtigung — meiter ver: 
mwendet werden. 
An Stelle des in $5 Ab. 2 und 3 der Verfügung des Minifteriums 
des snnern vom 27. Januar 1898 (Reg.Bl. ©. 21) für die Gültig: 
feit eines KHeimatjcheind vorgejehenen fünfjährigen Zeitraums tritt 
fünftig ein Zeitraum von hödhftens 10 Jahren. Einer Angabe, worauf 
die Staatöangehörigkeit fih gründet ($ 5 Ab. 1 der genannten Der: 
fügung), bedarf e& in den Heimaticheinen und Staatsangehörigfeitö= 
ausweilen fernerhin nicht mehr. 
Stuttgart, 23. Dezember 1913. 
gez. Tleiichhauer. 
  
Großherzogl. Badifhes Gejeh vom 18. März 1914, die Aus- 
führung des NReidys- und Staatsangehörigfeitsgefeges vom 
| 22. Zult 1913 betreffend. 
(Bad.Gef. u. Ver. Bl. ©. 93.) 
Sriedrih, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von 
Sähringen. 
Mit Zuftimmung Unjerer getreuen Stände haben Wir bejchloffen 
und verordnen, wie folgt: 
Art.1. 83 Ziff. 26 des Gefeßes vom 14. Juni 1884, die Vers 
waltungSrechtöpflege betreffend, erhält folgende Yafjung: 
„26. über den Anjpruc) auf Staatsangehörigfeit, auf Aufnahme, auf 
Einbürgerung und Entlaffung in den Fällen de $ 40 Abi. 1 
deö Neichd- und Staatsangehörigfeitägejeges vom 22, 3uli 1913, 
joweit in diefen Fällen ein Rechtsanfpruch gegeben ift.” 
Art.2. Das Gele vom 4. Yunt 1888, die Gebühren in Ber- 
maltung3- und verwaltungsgerichtlihen Sachen betreffend, wird dahin 
abgeändert: 
1. 825 Siff. 9 erhält folgende Yallung: 
„9. Yür die Verleihung der Staatsangehörigfeit durch Einbürgerung, 
mit Ausnahme der in den 88 10, 11, 12, 30 und 31 des 
Reich und Staatsangehörigteitögefeged vom 22. Suli 1913 
vorgejehenen Fälle, für jede Perfon 25 biz 50 AM,
	        
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