Full text: Reichs- und Staats-Angehörigkeitsgesetz und Staatsverträge

328 E. Bollgugsvorichriften. 
5 6. Wilitärbehörden im Sinne des Reichögejeges find für Offiziere 
die Generallommandos, im übrigen die Bezirksfommandos,. 
Welches Generallommando oder Bezirfsfommando in Betracht 
fommt, richtet jich 
a) im Falle des 8 22 Abi. 1 Ziff. 3 des Neichögefeßes nach der 
Rontrollitelle, 
b) in den Fällen des 526 Abj. 1 und 2 in DVerbindung mit 
Abi. 3 fomie des $ 32 Abf. 1 in Verbindung mit Abf. 3 des 
Reichögejeged nach der örtlichen Zugehörigkeit des Nieder: 
lafjung3ortes im nlande oder, falld der DBetreffende fich dort 
nicht niedergelafjen hat, nad) der örtlichen Zugehörigkeit des 
Ortes, in dem er feinen legten Wohnftg im Inlande gehabt hat, 
c) im alle des $ 32 Abj. 2 in Verbindung mit bl. 3 deg 
Reichägejeges nach der örtlichen Yugehörigfeit der Militärbehörbe, 
der fich der Betreffende Itellt. 
S 7. Der Beichluß des Minifteriumd de3 Innern in den Fällen 
der 88 27 und 28 des Neichögeleßes it endgültig. 
„i $ 8. Die Aufnahme, Einbürgerung! und Entlaffungsurfunden 
wer werben nach den in den Anlagen 1 bis 4 enthaltenen Muftern aus- 
gejtellt. 
89. Heimatjcheine für den Aufenthalt im Ausland und Gtaats- 
„5 angehörigleitSausmeile zur Benügung im \nland werden nad den in 
amlas,, den Anlagen 5 und 6 enthaltenen Muftern durch die Bezirksämter 
Bu auögeltellt. 
Heimatjcheine dürfen mit einer Gültigfeitsdauer bis zu zehn Jahren 
auögeitellt werden. 
810. Seluhe um Ausstellung von Heimaticheinen und Staats: 
angehörigleit3ausmeilen find an die Ortspolizeibehörde, das Bürger: 
meifteramt, in Städten mit Staatöpolizei an das Bezirksamt des 
Mohnorts des Nahfuhhenden zu richten. 
Falls der Gefuchfteller einen Wohnort im Großherzogtum nicht 
befist, ift da8 Gejuch an die Ortspolizeibehörde des Ortes zu richten, 
welchem der Gejuchiteller, jeine Eltern oder Voreltern aufgrund des 
©ejeges vom 31. Dezember 1831 bürgerrehtlih angehören oder an- 
gehört haben, oder in melden: diejelben im Großherzogtum den legten 
Mohnort hatten oder geboren jind, oder an dasjenige Bezirkdamt, 
welches den genannten Perjonen früher eine ihre Staatsangehörigfeit 
beitätigende Urkunde audgeftellt hat. 
Menn feine der vorftehenden Vorausfegungen zutrifft, Tann das 
Gefuch bei jedem Bezirfaamt geftellt werden. 
& 11. Der Gefuchiteller hat die Tatfachen, auf die er feine Staat3- 
angehörigfeit gründet ($ 3 des Neichögejeges), anzugeben und, jomeit 
ihm möglih, nachzumetten.
	        
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