924 DB. Erläuterungen 3. Reich$- u. Staatsangehörigfeitögefeg.
Reihe ein gut Teil feiner beiten Volkafraft ohne zwingenden Grund
verloren geht.
Aus alledem ergibt fi, daß die zahlreihen Veränderungen,
die das neue Gefeß gegen das alte aufmweiit, zu ihrem Eleinjten
Teile von grundjäßlicher Bedeutung find. Ste find zum Teil
juriftifchetechnifcher Natur, fie haben zum Teil den Bwed, Uns
ebenheiten zu bejeitigen, die jich im geltenden Recht gezeigt haben,
und bringen grundlegende Veränderungen eigentlih) nur bezüglich
der Beftimmungen über den Berluft der Staatsangehörigfeit.
Ca ift wohl felbitverjtändlih, daB das neue Gele nicht an
dem oberjten Grundfate des geltenden Ttechts rüttelt, daß die Reiche»
angehörigfeit durch die Staatsangebödrigfett in einem Bundesftaat
erworben wird, und daß fie mit diefer erliicht. In diefer Beziehung
nderungen des geltenden Rechts eintreten zu laffen, Liegt eine
Beranlaflung nicht vor. Wan hat eö mohl gefordert; aber ich Habe
den Eindrud, daß diefer Forderung mehr ideale Gefihtöpunfte ala
ein praftifches politifches Bedürfnis zugrunde liegen, daß jie mehr
im Überfchwang patriotifcher Begeifterung ala in der Überzeugung
von einer Unzwedmäßigfeit des geltenden Recht? entitanden find.
Es würde Schwierigfeiten machen, wenn man eine jelbjtändige Reiche-
angehörigfeit fonjtruieren wollte, weil man fi} damit in Wider:
Iprudh jeßen würde mit den föderativen Grundlagen, auf denen
dag Deutjche Reich aufgebaut ift und nad der Überzeugung der
verbündeten Regierungen aufgebaut bleiben fol.
Nur in einem Punkte haben diefe Beitimmungen eine Ergän-
zung erfahren. Das Gele ift zu einer Zeit erlaffen, wo wir feine
Kolonien und feine Schußgebiete befaßen. Den veränderten Ber-
hältniffen entjprechend enthält auch der Gejegentwurf, der Shnen
jegt vorliegt, VBorjchriften, welche unter beftimmten Vorausfegungen
innerhalb der Schußgebiete den Erwerb einer unmittelbaren Reichs:
angehörigfeit zulafjen. Darüber Hinauszugehen, lag feine Veran:
lafjung vor.
Auch im übrigen ift an den Beftimmungen, die den Erwerb
der Staatsangehörigfeit regeln, im efentlichen nichts geändert.
Eine Neuerung finden Sie bezüglich der Aufnahme von Aus-
ländern. Hier liegt in dem geltenden Recht ein zmweifellofer Mangel,
indem e3 die Aufnahme von Ausländern Iediglich in das Ermeffen
deöjenigen Bundesftaates Iegt, in dem der betreffende Ausländer
jeinen Aufenthalt genommen und die Aufnahme beantragt hat. Die